(1) Bei der Herstellung von Asbestzement sowie von Asbestpapier und -pappe darf Abwasser nicht in ein Gewässer eingeleitet werden. Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.

 

(2) Als Asbest gelten folgende Silikate mit Faserstruktur:

 

1.

Krokydolith (blauer Asbest),

 

2.

Aktinolith,

 

3.

Anthophyllit,

 

4.

Chrysotil (weißer Asbest),

 

5.

Amosit (Grünerit-Asbest),

 

6.

Tremolit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge