(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
|
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,5 |
Quecksilber | 0,05 |
Cadmium | 0,1 |
Chrom, gesamt | 0,5 |
Chrom VI | 0,1 |
Nickel | 1 |
Blei | 0,5 |
Kupfer | 0,5 |
Zink | 2 |
Arsen | 0,1 |
Cyanid, leicht freisetzbar | 0,2 |
Sulfid, leicht freisetzbar | 1 |
Für AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid, leicht freisetzbar, gelten die Werte für die Stichprobe.
(2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser, ausgenommen Abwasser, das aus der oberirdischen Ablagerung von Abfällen stammt, zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
2. |
Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408[1] erreicht. |
3. |
Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser bereits eine CSB-Konzentration von weniger als 400 mg/l auf. |
Bei wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle 2 Jahre, ist der Nachweis der Einhaltung dieser Voraussetzungen zu führen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen