(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

Herstellungsbereiche 2 5 6 7 8 9 10

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 100 50 40 200 200 300 300
Abfiltrierbare Stoffe 30 20
Eisen 5,0 5,0 5,0 5,0 3,0 5,0 5,0
Kohlenwasserstoffe, gesamt 5,0 10 10 10 5,0
Nitritstickstoff (NO2-N) 5,0 5,0
Phosphor, gesamt 2,0 2,0 2,0
Fluorid, gelöst 30 30
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 6 2 2 2 6 6 6
 

(2) Bei der Roheisenerzeugung mit Einblasen von Kohle und bei der Herstellung von Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt für den CSB ein Wert von 200 mg/l.

 

(3) Für den Herstellungsbereich 10 gilt die Anforderung für Phosphor, gesamt, nur bei Oberflächenveredlung mit integrierter Phosphatierung.

 

(4) Die Anforderungen an die Kohlenwasserstoffe, gesamt, beziehen sich auf die Stichprobe.

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