(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Herstellungsbereiche einschließlich der zugehörigen Vorstufen stammt:

 

1.

Viskosefilamentgarn,

 

2.

Kunstdarm und Schwammtuch auf Viskosebasis,

 

3.

Zellglas,

 

4.

Celluloseacetatfaser.

 

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

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