(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Herstellungsbereiche einschließlich der zugehörigen Vorstufen stammt:
1. |
Viskosefilamentgarn, |
2. |
Kunstdarm und Schwammtuch auf Viskosebasis, |
3. |
Zellglas, |
4. |
Celluloseacetatfaser. |
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
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