(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung anorganischer Pigmente folgender Bereiche stammt:

 

1.

Blei- und Zinkpigmente,

 

2.

Cadmiumpigmente,

 

3.

Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat,

 

4.

Silikatische Füllstoffe,

 

5.

Eisenoxidpigmente,

 

6.

Chromoxidpigmente,

 

7.

Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten.

 

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von hochdispersen Oxiden und Tonträgerpigmenten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

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