(1) Durch rechtzeitiges Anzeigen bei der nach § 37 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes für das Entleeren und Transportieren des Inhalts der Sammelbehälter zuständigen Stelle hat die Unternehmerin oder der Unternehmer des Sammelbehälters eine bedarfsgerechte Entleerung des Sammelbehälters sicherzustellen.

 

(2) Die Dichtheit eines Sammelbehälters ist von einer oder einem Sachkundigen nach den Vorgaben der DIN 1986 Teil 30 (Ausgabe: Februar 2012) in Verbindung mit der DIN EN 12566 Teil 1 (Ausgabe: Dezember 2016) zu überprüfen.

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