Für die Messungen am Zu- und Ablauf der Anlage ist § 3 Abs. 5 maßgeblich. Die Überwachung mit Online-Messungen ist zulässig, wenn deren Eignung durch ein Messprogramm auch hinsichtlich der Datenauswertung nachgewiesen und die Funktionsfähigkeit des Gerätes regelmäßig (zumindest monatlich) durch eine Laboranalyse überprüft wird.

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