3.1 Art und Umfang der Kontrollen

 

(1) Durch rechtzeitiges Anzeigen bei der nach § 37 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes für das Entleeren und Transportieren des Inhalts der Sammelbehälter zuständigen Stelle hat die Unternehmerin oder der Unternehmer des Sammelbehälters eine bedarfsgerechte Entleerung des Sammelbehälters sicherzustellen.

 

(2) Die Dichtheit eines Sammelbehälters ist von einer oder einem Sachkundigen nach den Vorgaben der DIN 1986 Teil 30 (Ausgabe: Februar 2012) in Verbindung mit der DIN EN 12566 Teil 1 (Ausgabe: Dezember 2016) zu überprüfen.

3.2 Dokumentation

 

(1) Über die durchgeführte Entleerung der Sammelbehälter hat sich die Unternehmerin oder der Unternehmer dieser Anlage einen Nachweis mit Angabe des Datums, dem Innenvolumen des Sammelbehälters und der entnommenen Schlammmenge von der die Entleerung durchführenden Stelle aushändigen zu lassen. Den Nachweis sowie die Nachweise der vorangegangenen zwei Entleerungen hat die Unternehmerin oder der Unternehmer des Sammelbehälters aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

 

(2) Der Prüfbericht über die Dichtheitsprüfung muss die Angaben und Feststellungen nach Nr. 2.2 Abs. 3 enthalten.

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