Für die Kontrolle der Abwasserbehandlungsanlage ist ein betriebliches Messprogramm aufzustellen und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Es ist eigenverantwortlich durchzuführen und die Ergebnisse sind in dem Betriebstagebuch nach § 6 zu dokumentieren.

Soweit im Bescheid nichts anderes bestimmt ist, sind die in der jeweiligen Genehmigung begrenzten Parameter in das o.g. Messprogramm aufzunehmen. Sie sind an den in der Genehmigung aufgeführten Probenahmestellen mindestens in folgender Häufigkeit von einer Untersuchungsstelle nach § 10 Abs. 1 zu untersuchen:

Bei einem Abwasseranfall

 

1.

unter 10 m3/d zweimal je Jahr,

 

2.

von 10 bis unter 100 m3/d viermal je Jahr und

 

3.

von 100 m3/d und mehr sechsmal je Jahr.

Maßgeblich ist die Bemessungswassermenge der Abwasserbehandlungsanlage. Die durch eine Untersuchungsstelle nach § 10 Abs. 1 durchzuführenden Untersuchungen schließen die in Anhang 6 genannten Tätigkeiten ein.

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