(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen der Verordnung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 besonders überwachungsbedürftige Abfälle nicht der Zentralen Stelle Sonderabfall andient; |
2. |
entgegen § 6 Abs. 2 Störungen des Deponiebetriebs der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt; |
3. |
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 kein sachkundiges Personal beschäftigt oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 das Personal nicht oder nicht ausreichend unterweist; |
4. |
entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 und 3 die in diesen Bestimmungen bezeichneten Abfälle ohne erforderliche Genehmigung entsorgt; |
5. |
entgegen § 9 Abs. 7 Satz 5 und 6 Abfälle ohne Genehmigung der zuständigen Behörde entsorgt; |
6. |
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 vor der Abnahme einer errichteten oder geänderten Deponie diese ohne Zustimmung der zuständigen Behörde in Betrieb nimmt; |
7. |
einer Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wird, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmungen verweist, oder |
8. |
einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wird, oder |
9. (weggefallen)
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
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