(1) Die Behörden des Saarlandes haben das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz von allen ihnen bekannt gewordenen Vorgängen in Kenntnis zu setzen, die ein Eingreifen nach abfallrechtlichen Vorschriften erfordern können.
(2) 1Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dieses Gesetzes, die bei der Überwachung einer Deponie oder einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz entstehen, trägt der Betreiber. 2In den sonstigen Fällen trägt der Verursacher die Kosten, wenn die Maßnahmen der Überwachung dadurch veranlasst wurden, dass abfallrechtliche Vorschriften nicht beachtet oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
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