§ 34 Abfallbehörden
(1) 1Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist als oberste Abfallbehörde zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Abfallrecht der Europäischen Union, dem Abfallverbringungsgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, dem Batteriegesetz, dem Verpackungsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen. 2§ 133 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840), in der jeweils geltenden Fassung, und die Vorschriften des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 486), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
(2) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist technische Fachbehörde und Vollzugsbehörde, soweit ihm Aufgaben nach einer Rechtsverordnung im Sinne von Absatz 3 übertragen wurden.
(3) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Überwachung und für alle Entscheidungen und Maßnahmen zum Vollzug des Abfallrechts der Europäischen Union, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes, des Verpackungsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu regeln, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Dies gilt auch für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen. 3Bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr oder des Schiffsverkehrs auf Wasserstraßen und in Häfen sind auch die Polizeibehörden für die Überwachung zuständig. 4Die Überwachungsbefugnisse anderer Behörden werden hierdurch nicht berührt.
§ 35 Überwachung
(1) Die Behörden des Saarlandes haben das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz von allen ihnen bekannt gewordenen Vorgängen in Kenntnis zu setzen, die ein Eingreifen nach abfallrechtlichen Vorschriften erfordern können.
(2) 1Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dieses Gesetzes, die bei der Überwachung einer Deponie oder einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz entstehen, trägt der Betreiber. 2In den sonstigen Fällen trägt der Verursacher die Kosten, wenn die Maßnahmen der Überwachung dadurch veranlasst wurden, dass abfallrechtliche Vorschriften nicht beachtet oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
§ 36 Zuständigkeit und Anordnungsbefugnisse der Ortspolizeibehörde
(1) 1Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Abfälle nicht ohne Genehmigung außerhalb der dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgt werden. 2Sie sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung rechtswidrig gelagerter oder abgelagerter Abfälle anzuordnen und durchzusetzen. 3§ 29a Absatz 1 Satz 2 bis 7 findet entsprechende Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt auch für
1. |
ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder sonstigen Behandlung von Abfällen und |
2. |
Anlagen zur Ablagerung von Abfällen (Deponien), die ohne erforderliche Planfeststellung oder Genehmigung errichtet oder betrieben werden. |
(3) 1Kommt die Ortspolizeibehörde einer Weisung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz nach § 34 nicht nach, so kann es die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Ortspolizeibehörde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen. 2Die Kosten können durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden.
(4) 1Verfahren, die bis zum 17. August 1996 eingeleitet worden waren, werden von der bisher zuständigen Behörde weitergeführt und abgeschlossen. 2Für illegale Deponien, die von den Ortspolizeibehörden bis zum 30. Juni 1997 dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz angezeigt worden sind, trifft dieses die notwendigen Anordnungen. 3Für alle übrigen illegalen Abfallentsorgungsanlagen richtet sich die Zuständigkeit bis zum 30. Juni 1997 nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (ZuständigkeitsVO - BImSchG) vom 18. Februar 1992 (Amtsbl. S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 1994 (Amtsbl. S. 638), in der jeweils geltenden Fassung.
(5) 1Für illegale Deponien, die den Ortspolizeibehörden erst nach dem 30. Juni 1997 bekannt geworden sind, aber nachweislich nach dem 11. Juni 1972 und vor dem 17. August 1996 entstanden sind, trifft das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die notwendigen Anordnungen. 2Für alle übrigen illegalen Abfallentsorgungsanlagen, die den Ortspolizeibehörden erst nach dem 30. Juni 1997 bekannt werden, aber nachweislich nach dem 11. Juni 1972 und vor dem 17. August 1996 entstanden sind, richtet sich die Zuständigkeit nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz.
§ 37 (weggefallen)
§ 38 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem ...