(1) Die Aufgaben der Entsorgungsträger richten sich nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den nachfolgenden Bestimmungen.

 

(2) Die Entsorgungsträger wirken in ihrem Aufgabenbereich darauf hin, daß möglichst wenig Abfall entsteht.

 

(3) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben für Problemabfälle im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 Annahmestellen einzurichten, zu betreiben und die ordnungsgemäß zugeführten Abfälle anzunehmen. 2Sie sind ferner zur Annahme von Sonderabfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 verpflichtet, soweit diese in haushaltsüblichen Mengen anfallen. 3Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflichten Dritter bedienen. 4Sie können das Nähere durch Satzung nach § 5 regeln.

 

(4) 1Abfälle, die nach § 8 Abs. 4 andienungspflichtig sind, unterliegen nicht der Entsorgungspflicht der Entsorgungsträger; § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 bleiben unberührt. 2Der Ausschluß sonstiger Abfälle von der Entsorgung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde allgemein durch Satzung oder durch Entscheidung im Einzelfall ganz oder teilweise erfolgen und auf die bezeichneten Abfälle insgesamt oder auf Teilmengen erstreckt werden.

 

(5) 1Die Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen unterstützen die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Abfallentsorgung. 2Soweit es für die geordnete Entsorgung erforderlich ist, sollen die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden auf ihren Antrag als Dritte im Sinne des § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG mit dem Betrieb von Anlagen, die der Entsorgung von nicht mit Schadstoffen verunreinigten Bauabfällen sowie pflanzlichen Abfällen dienen, beauftragt werden. 3Soweit Pflichten auf andere Entsorgungsträger übertragen sind, gilt Satz 1 entsprechend.

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