(1) 1Wer rechtswidrig Abfälle entsorgt, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet. 2Soweit die rechtswidrige Entsorgung im Betrieb einer illegalen Anlage besteht, wird die erforderliche Anordnung durch die für die Anlage zuständige Behörde, im übrigen durch die Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erlassen.

 

(2) Kann der nach Absatz 1 Verpflichtete nicht in Anspruch genommen werden, hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.

 

(3) 1Werden Abfälle rechtswidrig auf Grundstücken entsorgt, die im Eigentum oder Besitz des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften oder deren Verbänden stehen, und kann der nach Absatz 1 Verpflichtete nicht in Anspruch genommen werden, haben diese Körperschaften die Abfälle zusammenzutragen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach dessen näheren Bestimmungen zu überlassen. 2Für rechtswidrig entsorgte Abfälle, die auf Straßen außerhalb der Ortsdurchfahrten anfallen, werden diese Aufgaben von der Straßenbaubehörde in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 48 Abs. 1 des Landesstraßengesetzes ausgeführt. 3Der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger hat die ihm überlassenen Abfälle unentgeltlich zur weiteren Entsorgung zu übernehmen. 4Dies gilt auch für den Fall, dass die nach den Sätzen 1 und 2 Verpflichteten Besitz an den Abfällen begründet haben sollten.

 

(4) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken sind verpflichtet, ihnen bekanntgewordene Ablagerungen von gefährlichen Abfällen auf ihren Grundstücken unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

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