(1) Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene haben zur Schonung der natürlichen Ressourcen vorbildlich zur Förderung der Kreislaufwirtschaft beizutragen.

 

(2) Jeder einzelne soll durch sein Verhalten dazu beitragen, daß Abfälle möglichst vermieden und nicht vermiedene Abfälle nach Möglichkeit verwertet werden.

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