1Wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Abfallentsorgungsanlage dem Wohl der Allgemeinheit dient, kann bei der Feststellung eines Plans gemäß § 35 Absatz 2 KrWG bestimmt werden, dass für seine Ausführung die Enteignung zulässig ist. 2Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren als bindend zu Grunde zu legen. 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in der Fassung vom 11. November 1980 (HmbGVBl. S. 305), zuletzt geändert am 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 107), in der jeweils geltenden Fassung.
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