Die nach § 46 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Abfallberatung Verpflichteten sind befugt, öffentlich Empfehlungen und Hinweise zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen auszusprechen, soweit die in § 1 Abs. 1 genannten Ziele der Kreislaufwirtschaft dies erfordern.

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