(1) bis (2 (weggefallen)
(3) 1Die Abfallwirtschaftspläne sind nach den Vorgaben des der §§ 30 bis 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erstellen und bestehen aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. 2Sie können in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
(4) 1Bei der Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Abfallwirtschaftsplänen sind die Entsorgungsträger im Sinne des § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die berührten Träger öffentlicher Belange, insbesondere die Gemeinden, in deren Gebiet Standorte für ortsfeste Beseitigungsanlagen ausgewiesen werden sollen, die vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind sowie benachbarte Länder nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unter Überlassung der Planentwürfe zu beteiligen. 2Ihnen ist eine angemessene Frist zur Äußerung einzuräumen. 3Innerhalb der Frist vorgebrachte Anregungen und Bedenken sind mit den Beteiligten zu erörtern.
(5) 1Die in den Abfallwirtschaftskonzepten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dargestellten Maßnahmen sind im Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen, soweit sie dies verlangen und keine zwingenden Gründe entgegenstehen. 2Auf Antrag der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wird der Abfallwirtschaftsplan fortgeschrieben, sofern das Abfallwirtschaftskonzept dies erforderlich macht oder konkrete Entscheidungen über Abfallwirtschaftsmaßnahmen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dies erfordern.
(6) Die Abfallwirtschaftspläne sind gemäß § 32 Abs. 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu veröffentlichen.
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