§ 6 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

 

(1) 1Die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). 2An deren Stelle treten die Zweckverbände, die von diesen Körperschaften zum Zweck der Abfallbewirtschaftung gegründet werden, wenn die Verbandsordnung dies vorsieht. 3Satz 2 gilt für kommunale Anstalten im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und für gemeinsame kommunale Anstalten im Sinne des § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit entsprechend. 4Die Aufgaben, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis. 5Die kreisangehörigen Gemeinden leisten dabei ihrem Landkreis oder einer anderen Körperschaft, der ihr Landkreis im Weg einer Zweckvereinbarung oder durch Mitgliedschaft in einem Zweckverband solche Aufgaben übertragen hat, Verwaltungshilfe gegen Erstattung der Kosten. 6Satz 5 gilt entsprechend für die Fälle einer Aufgabenübertragung des Landkreises auf eine kommunale Anstalt oder gemeinsame kommunale Anstalt. 7Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind keine öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 95 Abs. 4 des Strahlenschutzgesetzes.[1]

 

(2) Die oberste Abfallbehörde kann einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Absatz 1 Satz 1 den Abschluss einer Zweckvereinbarung oder die Beteiligung an einem Zweckverband aufgeben, wenn andernfalls die ordnungsgemäße Abfallentsorgung gefährdet wäre.

 

(3) Zweckverbände, kommunale Anstalten im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und gemeinsame kommunale Anstalten im Sinne des § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind, können mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern unabhängig von deren Rechtsform Zweckvereinbarungen im Sinne des § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit abschließen, wenn die Verbandsordnung oder die Unternehmenssatzung dies vorsieht.

[1] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes. Anzuwenden ab 22.05.2019.

§ 7 Einrichtungen für gefährliche Abfälle

1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die Einrichtungen zu schaffen oder durch Dritte schaffen zu lassen, die erforderlich sind, um

 

1.

Abfälle aus privaten Haushaltungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG sind, sowie

 

2.

gefährliche Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, die bei der Abfallerzeugung in geringen Mengen (nicht mehr als insgesamt 2 000 kg Gesamtmenge gefährliche Abfälle je Jahr) angefallen sind,

entsorgen zu können. 2Satz 1 Nr. 2 gilt auch, soweit diese Abfälle aufgrund des § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgeschlossen worden sind.

§ 8 Abfallberatung

1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirken im Rahmen ihrer Aufgaben auch darauf hin, dass möglichst wenig Abfall entsteht. 2Sie beraten zu diesem Zweck die Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzer sowie die Anschluss- und Benutzungspflichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1) und informieren sie regelmäßig über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie über die Verwendung abfallarmer Produkte und Verfahren. 3Sie können sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe Dritter bedienen.

§ 9 (weggefallen)

§ 10 Verbotswidrig lagernde Abfälle

 

(1) Abfälle, die im Wald oder in der übrigen freien Landschaft verbotswidrig lagern, sind von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Zweck der weiteren Entsorgung auf eigene Kosten aufzusammeln oder unentgeltlich zu übernehmen, wenn

 

1.

Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend erfolgversprechend erscheinen,

 

2.

keine andere Person aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet ist und

 

3.

die Abfälle wegen ihrer Art oder Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.

 

(2) Gesetzliche oder aufgrund eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift begründete Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten bleiben unberührt.

§ 11 Satzungen zur Regelung der kommunalen Abfallbewirtschaftung

 

(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln nach Maßgabe des § 17 KrWG durch Satzung den Anschluss an die Einrichtungen der kommunalen Abfallentsorgung und die Benutzung dieser Einrichtungen. 2Ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 KrWG liegt vor, wenn ohne die Überlassung eine geordnete Beseitigung nicht sichergestellt wäre oder der Bestand, die Funktionsfähigkeit oder die wirtschaftliche Auslastung der vorhandenen oder in Abfallwirtschaftskonzepten vorgesehenen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gefährdet wäre. 3In der Satzung legen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger insbesondere fest, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. 4Dabei ist zu bestimmen, dass die Abfälle getrennt ...

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