(1) Soweit Entsorgungsanlagen bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits genutzt werden, können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Rücklagenbildung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 auf den der verbleibenden Nutzungsdauer entsprechenden Anteil beschränken.
(2) Soweit nach§ 72 Abs. 1 KrWG Übertragungen von Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf einen Dritten fortgelten oder Pflichtenübertragungen verlängert werden, gelten für die Dritten § 4 Abs. 1 und § 7 entsprechend.
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