(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs eines verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke der Beseitigung ohne die erforderliche Genehmigung in das Plangebiet verbringt, |
2. |
entgegen § 24 die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung aus Niedersachsen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt. |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
2. |
einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung einer Abfallbehörde oder Hafenbehörde zuwiderhandelt, die nach diesem Gesetz erlassen worden ist und auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
3. |
entgegen § 16 Abs. 1 Sonderabfall nicht der Zentralen Stelle für Sonderabfälle andient, |
4. |
entgegen § 16a Abs. 2 Sonderabfall nicht der Abfallentsorgungsanlage zuführt, der der Sonderabfall von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen worden ist, |
5. |
[1]entgegen § 35 Abs. 1 die Voranmeldung von Abfällen nicht abgibt oder an Bord vorhandene Abfälle in der Voranmeldung nicht aufführt, |
6.[2] |
entgegen § 36[3] nicht alle an Bord befindlichen Abfälle von Schiffen[4] vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung entlädt, |
7.[5] |
entgegen § 37 Abs. 2[6] das Betreten des Grundstücks, der baulichen Anlage oder des Schiffes nicht duldet, |
8.[7] |
entgegen § 37 Abs. 3[8] die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder unrichtige Angaben macht, |
9.[9] |
entgegen § 37 Abs. 3[10] einen Nachweis nicht vorlegt oder eine Einsicht in Unterlagen nicht gewährt, |
10.[11] |
entgegen § 38 Abs. 1 ein Entgelt nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe erhebt, |
11.[12] |
entgegen § 38 Abs. 2 Satz 8[13] Entscheidungen nach § 38 Abs. 2 Satz 7[14] nicht unverzüglich der Hafenbehörde mitteilt. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 500000 Euro geahndet werden.
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