Zum Sachverhalt

Die Klägerin wurde im Wege der Versetzung als Betriebsärztin für den Bereich der Beklagten, die damals noch ein Eigenbetrieb von Berlin war, übernommen. Für das Arbeitsverhältnis galt der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT).

Die Beklagte erstellte – wie auch schon in der Vergangenheit – mit Wirkung vom 2. Dezember 1996 ein Organigramm, nach dem die Klägerin als Betriebsärztin einem Leitenden Betriebsarzt unterstellt ist. Nach diesem Organigramm ist der Leitende Betriebsarzt in Personalunion Leiter der gesamten Abteilung "Betriebliche Gesundheitsförderung", wobei der Bereich "Betriebsärztlicher Dienst" neben den Bereichen "Arbeitssicherheit" und "Sozialbetreuung" steht. Die Stelle des Abteilungsleiters/Leitenden Betriebsarztes ist seit dem 1.4.1997 besetzt. Die Bewerbung der Klägerin auf diese Stelle war erfolglos.

Mit der Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, im Laufe der Zeit habe sich ihre arbeitsvertragliche Rechtsposition verändert, zumal die Beklagte im Hinblick auf die Betriebsgröße und die Beschäftigtenzahl nunmehr mehr als einen Betriebsarzt beschäftige. In Abweichung von der Ausgangsposition habe sie durch die Einrichtung weiterer Planstellen für Betriebsärzte und die Unterstellung dieser Betriebsärzte unter ihre Leitung die Position einer Leitenden Betriebsärztin erlangt, in der sie gemäß § 8 Abs. 2 ASiG unmittelbar dem Vorstand unterstellt sei. Diese Position sei statusrechtlicher Natur, die ihr nicht durch einfache Organisationsmaßnahmen der Beklagten entzogen werden könnte. Die darauf abzielenden Maßnahmen der Beklagten seien im Verhältnis zu ihr unwirksam. Von Anfang an habe außer Zweifel gestanden, dass sie, die Klägerin, als Leiterin des Betriebsärztlichen Dienstes der Beklagten beschäftigt werde, was sich aus zahlreichen von ihr überreichten Unterlagen ergeben soll.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen,

  1. dass ihre organisatorische Einordnung als Betriebsärztin unterhalb des Leiters der Abt. Betriebliche Gesundheitsförderung durch das am 2.12.1996 in Kraft gesetzte Organigramm unwirksam ist und
  2. dass sie Leitende Betriebsärztin der Beklagten ist.

Die Beklagte trat dem entgegen. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin in ihrer Funktion als Leitende Betriebsärztin gemäß § 8 Abs. 2 ASiG unmittelbar dem Vorstand unterstellt worden sei. Zwar habe sich ihr betriebsärztlicher Dienst im Laufe der Zeit erweitert. Sie habe jedoch gegenüber der Klägerin nicht von ihrem Recht nach § 8 Abs. 2 ASiG Gebrauch gemacht und die Klägerin als Leitende Betriebsärztin im Sinne dieser Norm bestimmt, wozu sie auch nicht verpflichtet gewesen sei. Durch die derzeitige Tätigkeit der Klägerin sei nur eine Konkretisierung des Arbeitsvertrages eingetreten, weil nach der Gesetzessystematik davon ausgegangen werden müsse, dass Leitende Betriebsärzte im Sinne von § 8 Abs. 2 ASiG schriftlich bestellt werden müssten. Eine förmliche Bestellung zur Leitenden Betriebsärztin habe aber die Klägerin selbst nicht behauptet. (...)

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Klägerin meint in der Berufungsinstanz, sie habe auf jeden Fall zwischenzeitlich die Stellung einer Leitenden Betriebsärztin erworben. Wenn das Arbeitsgericht nur den schriftlichen Text des Arbeitsvertrages seiner Beurteilung zugrunde gelegt habe, habe es die Sach- und Rechtslage völlig missverstanden. Da sie bereits Leitende Betriebsärztin der Beklagten gewesen sei, habe sie sich auch nicht um die Übertragung der Position einer Leitenden Betriebsärztin beworben. Auf jeden Fall habe sie, die Klägerin, ihre Stellung als Leitende Betriebsärztin durch betriebliche Übung erlangt. Für die Übertragung der entsprechenden Aufgaben habe es nicht der Schriftform bedurft. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes könne insoweit § 2 Abs. 2 ASiG nicht entsprechend herangezogen werden. (...)

Die Beklagte meint, die Klägerin könne nicht verlangen, als Leitende Betriebsärztin behandelt zu werden. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag vom 1.2.1977 noch aufgrund einer angeblichen betrieblichen Übung. Tatsächlich sei die Klägerin auch nicht als Leitende Betriebsärztin eingesetzt worden. Die Tatsache, dass sie gegenüber anderen Dienstkräften, wie der medizinisch-technischen Assistentin und einer Schreibkraft weisungsbefugt sei, führe nicht zu der Annahme, sie sei als Leitende Betriebsärztin tätig gewesen. Von ihrem Recht, einen Leitenden Betriebsarzt gemäß § 8 Abs. 2 ASiG zu bestellen, habe sie bis zu dem Zeitpunkt, in dem die betriebliche Organisation des medizinischen Dienstes verändert worden sei, auch keinen Gebrauch gemacht.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Wie ein Arbeitgeber seinen Betrieb organisatorisch gestaltet, liegt allein in seiner unternehmerischen, gerichtlich grundsätzlich nicht überprüfbaren Sphäre, was in gleicher Weise für die Beklagte als eine Anstalt des öffentlichen Rechts gilt. Wenn und soweit die Beklagte in dem ab 2. Dezember 1996 gültigen Organigramm gewisse Strukturen de...

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