Hausneubau steuerlich absetzen

Nach dem der BFH bereits mit Urteil vom 13.7.2011 entschieden hatte, dass alle Baumaßnahmen in einem bestehenden Haushalt begünstigt sind, hat auch das BMF mit Schreiben vom 10.1.2014 den Begriff der "Neubaumaßnahme" neu definiert, und dadurch die Grenze der begünstigten Handwerkerleistungen weiter gezogen. 

Mit diesem Urteil v 13.7.2011, VI R 61/10 (BStBl 2012 II. 232), hat der BFH entschieden, dass Handwerkerleistungen unabhängig davon, ob diese Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen, begünstigt sind. Die Grenze liege nicht in den Tatbestandsmerkmalen "Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen", sondern im Tatbestandsmerkmal "im Haushalt". Begünstigt sind nur solche Handwerkerleistungen, die im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Der BFH stützt sich für diese Auffassung zum einen auf den Wortlaut des § 35a Abs.3 EStG, der ausdrücklich Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten einbezieht, obwohl solche Arbeiten auch Herstellungskosten begründen können, zum anderen auf den Subventionszweck, nämlich Wachstum und Beschäftigung zu fördern.

In Tz. 21 des BMF-Schreiben v. 10.1.2014 (IV C 4 - S 2296) ist geregelt, dass handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt sind. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Diese Formulierung lässt zunächst den Schluss zu, dass sich an der bisherigen Verwaltungsauffassung nichts geändert habe. Da jedoch ein Gebäude dann als fertiggestellt gilt, wenn alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnung zumutbar ist, sind alle Arbeiten begünstigt die nach dem Bezug eines Neubaus anfallen, da diese Arbeiten "in einem vorhandenen Haushalt" ausgeführt werden.

Hausbau steuerlich absetzen: Sparpotenzial durch die neue Rechtslage

Das nachfolgende Beispiel zeigt deutlich, welches Sparpotenzial die neue Rechtslage im Einzelfall eröffnen kann:

Beispiel
Familie H hat zwei Kinder im Alter von 4 und 6 Jahren. Sie lässt im Jahr 2015 ein EFH errichten. Die zunächst für ihre Wohnzwecke ausreichenden Räume im EG werden bis Sept. 2015 bezugsfertig und ab 1.10.2015 für eigene Wohnzwecke genutzt.

Variante 1
In den Monaten Oktober und November werden die Isolierung und der Verputz der Außenwände angebracht, was zu Gesamtkosten von 18.000 EUR führt. In diesen Kosten sind Lohnkosten in Höhe von 12.000 EUR enthalten. Es wird mit dem Verputzer vereinbart, dass nach Abschluss der Arbeiten im Dezember 2015 zunächst 50 % der Rechnungssumme = 9.000 EUR, und im Januar 2016 weitere 9.000 EUR gezahlt werden.

Ergebnis:
begünstigte Handwerkerleistungen 2015 = 6.000 EUR Steuerersparnis = 1.200 EUR
begünstigte Handwerkerleistungen 2016 = 6.000 EUR Steuerersparnis = 1.200 EUR

Variante 2
Lässt sich Familie H mit der Erstellung der Außenanlagen bis zum Jahr 2017 Zeit, können für das Jahr 2017 ebenfalls bis zu 1.200 EUR Steuerersparnis erzielt werden,
wenn die anteiligen Lohnkosten für die Außenanlage mindestens 6.000 EUR betragen.

Variante 3
Sollte Familie H in den Jahren ab 2018 die bisher nur im Rohbau befindlichen Räume im DG für zwei größer Kinderzimmer und sanitäre Anlagen ausbauen, sind auch diese Kosten –soweit es sich um Lohnaufwand handelt- nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt, und es können weitere 1.200 EUR Steuerersparnis erzielt werden.

Ergebnis: Bei der geschilderten Gestaltung lässt sich auch bei einer Neubaumaßnahme ein Steuervorteil von 4 X 1.200 EUR = 4.800 EUR erzielen.

Praxishinweis
Da nach Tz. 57 des BMF Schreibens vom 10.1.2014 die neue Definition der "Neubaumaßnahme" in allen noch offenen Fällen rückwirkend bis zum Jahr 2006 gilt, können auch für frühere Jahre noch entsprechende Aufwendungen nachträglich geltend gemacht werden, wenn ein Steuerfall z. B. wegen eines Einspruchs noch offen ist oder die Veranlagungen der Vorjahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO durchgeführt wurden. Grundvoraussetzung ist jedoch nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorgelegt und der Nachweis der Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nachgewiesen werden kann.