Berechnung Kinderkrankengeld: Änderung ab 1.1.2015

Das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Kinderkrankengeld) soll fairer, einfacher und transparenter werden. Hierfür sollen neue Wege bei der Berechnung des Kinderkrankengeldes gegangen werden. Auf den Weg gebracht wird dies durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.

Die Berechnung des Kinderkrankengeldes stellt seit  jeher eine Herausforderung für alle Verfahrensbeteiligten dar. Die Arbeitgeber haben vielfältige und oft manuell zu erfassende Daten zu melden, die Krankenkassen anhand der individuellen Kürzungsmodalitäten ein Krankengeld zu errechnen und die Versicherten versuchen dann dieses Ergebnis nachzuvollziehen.

Wer erhält Kinderkrankengeld?

Kinderkrankengeld erhalten Versicherte, wenn sie wegen einer Krankheit ihres Kindes dieses beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen und daher der Arbeit fernbleiben. Die Kinder dürfen das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und müssen gesetzlich krankenversichert sein.

Bisherige Problemstellung bei der Berechnung von Kinderkrankengeld

Basis der praktischen Herausforderungen ist seit jeher, dass gesetzgeberisch keine direkten Vorgaben für die Berechnung des Kinderkrankengeldes festgelegt wurden. Um eine Berechnung dennoch sicherzustellen, wurde sich daher behelfsweise an der Berechnung des „normalen“ Krankengeldes orientiert; die bisherige Berechnungsgrundlage ist demnach das regelmäßige Arbeitsentgelt vor der Erkrankung des Kindes. Dieses auf einen längeren Entgeltausfall ausgerichtete Verfahren wurde den arbeitsrechtlichen Besonderheiten bei der Kürzung des Arbeitsentgelts der Arbeitgeber daher oft nicht gerecht und führte zu Irritationen bei den Versicherten.

Licht am Ende des Tunnels

Mit dem aktuellen Referentenentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf wird die Einführung eines Pflegeunterstützungsgeldes vorgesehen und gleichzeitig auch die Beseitigung dieser Dauerbaustelle Kinderkrankengeld angedacht. Grund hierfür dürfte sein, dass das Pflegeunterstützungsgeld analog dem Kinderkrankengeld berechnet wird, aber die neue Leistung nicht alte "Kinderkrankheiten" aufweisen soll.

Kinderkrankengeld berechnen: Ausgangsbasis

Der Umfang des Kinderkrankengeldes soll sich nicht verändern und weiterhin 10 Arbeitstage bzw. bei Alleinstehenden 20 Arbeitstage je Kind umfassen. Um den Besonderheiten eines kurzfristigen Entgeltausgleichs gerecht zu werden, ist vorgesehen, dass das Kinderkrankengeld  zukünftig direkt aus dem tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt berechnet werden soll. Die bisherige Berechnung  aus dem regelmäßigen Arbeitsentgelt vor der Erkrankung des Kindes mit Einbeziehung der Einmalzahlungen entfällt.

Berechnung Kinderkrankengeld: Neuerungen

Das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt wird zukünftig lediglich durch die Anzahl der freigestellten Kalendertage geteilt. Die Unterscheidung nach arbeitstäglicher bzw. kalendertäglicher Entgeltzahlung entfällt damit. Das Brutto-Krankengeld beträgt dann

  • 90 %   
  • bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Erkrankung des Kindes unabhängig von deren Höhe 100 %

des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Um Missverständnisse bei der Berechnungsgrundlage des Kinderkrankengeldes zu vermeiden wurde die Kommentierung überarbeitet.

Nutzen der Verfahrensbeteiligten

Die Arbeitgeber müssten zukünftig nur noch reduzierte Daten an die Krankenkassen übermitteln, welche sich zusätzlich leichter erheben lassen, weil sie die tatsächlich erfolgte Kürzung widerspiegeln. Gleichzeitig können die Versicherten auf mehr Transparenz und Einzelfallgerechtigkeit bei der Höhe des Kinderkrankengeldes hoffen.

Bleibt abzuwarten, ob durch die vorgesehenen Änderungen die vielfachen Problemstellungen tatsächlich vermieden werden. Denn oftmals kommen viele Gesetze anders in die parlamentarischen Beratungen hinein, als wieder heraus. Aber Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt.

Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf tritt voraussichtlich zum 1.1.2015 in Kraft.

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Schlagworte zum Thema:  Kinderkrankengeld, Einmalzahlung