Urheberrechtsreform mit Uploadfilter + Verlegerrechten zum 1.8.

Die Zeit wurde knapp. Nun hat der Bundestag das „Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts“ am 20.5.2021 beschlossen. Bis zum 7.6.2021 sollte die Reform in nationales Recht umgesetzt werden. Nun dürfte sie leicht verspätet zum 1.8. in Kraft treten, nachdem noch deutlich zugunsten der Urheber überarbeitet wurde. Was kommt auf Urheber, Verwerter und Nutzer zu?

Die umzusetzende und stark umstrittene EU-Urheberrechtsreform ist am 6.6.2019 in Kraft getreten. Trotz massiver Proteste ("Save the Internet") haben EU-Parlament und die EU-Staaten der "Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL)" nach einem langen Hin und Her zugestimmt (Einigung bei EU-Urheberrechts-Reform). 

Jetzt galt es sie in nationales Recht umzusetzen, was mit leichter Verspätung zu gelingen scheint. Die Staatsministerin für Kultur und Medien, Monika Grütters, lobt die Reform als Schaffung eines starken Urheberrechts für kulturelle Vielfalt und unabhängige Künstlerinnen und Künstler.

Gegen die EU-Urheberrechtsreform gab es große Widerstände

Geplant war schon länger und gegen große Widerstände nicht nur der Online-Giganten (EU-Urheberrechtsreform) die Anpassung des Urheberrechts an die technologischen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte. Bei der  öffentlichen Anhörung am 12.4.2021 wurden die Argumente der unterschiedlichen Seiten im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz nochmals diskutiert.

Gesetzgeber zeigte wenig Nachbesserungsbereitschaft

Weniger als 2 Stunden im Bundestag mussten zur Anhörung von immerhin zehn Experten reichen. Die Stellungnahmen der Sachverständigen waren wie erwartet kritisch, aber mit zum Teil entgegengesetzter Perspektive. Die meisten forderten deutliche Nachbesserungen, allerdings in jeweils unterschiedliche Richtungen. Regierung und Gesetzgeber selbst zeigten wenig Neigung, auf der Grundlage der unterschiedlichen Expertenmeinungen, den Gesetzesentwurf nochmals zu ändern. Zu hart war der gefundene Kompromiss von den Koalitionsparteien erkämpft worden. Nun hat der Bundestag die bereits im Vorfeld mehrfach modifizierte Reform ohne weitere Änderungen endgültig beschlossen.

Reform wurde bereits 2017 begonnen

Bereits im Rahmen des ersten Urheberrechtspakets der EU war am 20.7.2017 die seit dem 1.4.2018 in allen EU-Staaten geltende Portabilitäts-VO (EU 2017/1128) in Kraft getreten, mit der die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt geregelt wurde, und ein Anbieter eines Online-Inhaltedienstes sicherstellen muss, dass ein Abonnent, der sich „vorübergehend“ im EU-Ausland aufhält, die Inhalte von dort aus nutzen kann.

Ergänzend hierzu hat der Unionsgesetzgeber dann nach mehreren Anläufen mit der Urheberrechts-Richtlinie (DSM-RL) als sogenannter Querschnittsrichtlinie die umfangreiche Regelung einer Vielzahl urheberrechtlichen Fragen beschlossen.

Die Inhalte der umzusetzenden EU-Urheberrechtsreform (DSM-RL) 

In der DSM-RL geht es u.a. um

  • die gesetzlichen Erlaubnisse für das Text- und Data Mining (TDM),
  • um die die kollektive Lizenzvergabe für gemeinfreie Werke der bildenden Kunst,
  • und das schwer umsetzbare Presseverleger-Leistungsschutzrecht und die Verlegerbeteiligung,
  • das Urhebervertragsrecht
  • und die Verantwortlichkeit von Upload Plattformen.

All das soll nun mit dem beschlossenen Gesetzespaket in deutsches Recht umgesetzt werden.

Verantwortlichkeit der Upload-Plattformen

Im Zentrum der Reform steht das neue Urheberrechtsdiensteanbietergesetz (UrhDaG). Das Gesetz begründet die urheberrechtliche Verantwortlichkeit der Upload-Plattformen für sämtliche Inhalte, die sie den Usern zugänglich machen, § 1 UrhDaG-E. Die Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke setzt damit grundsätzlich den Erwerb einer Lizenz voraus.

Auf das Haftungsprivileg der Host-Provider gemäß § 10 Satz 1 TMG können sich die Diensteanbieter nach § 1 Abs. 3 UrhDaG-E künftig nicht mehr berufen. Das UrhDaG statuiert die Eigenverantwortung der Plattformen dafür, dass nicht gesetzlich erlaubte oder lizenzierte Inhalte nicht verfügbar sein dürfen („Take down and stay down“). Ohne die Verwendung der in der Kritik der User stehenden Upload-Filter ("Stichwort: "Zensur") wird es danach wohl kaum gehen.

Diensteanbieter müssen sich um Lizenzen bemühen

Gemäß § 4 UrhDaG-E tritt eine Enthaftung des Diensteanbieters ein, wenn er die bestmöglichen zumutbaren Anstrengungen unternimmt, die vertraglichen Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe zu erlangen. Dabei dürfen die Anforderungen an die bestmöglichen Anstrengungen nicht unverhältnismäßig hoch sein. Im Ergebnis sind Diensteanbieter verpflichtet, Nutzungsrechte zu erwerben, sofern diese angeboten werden und von sogenannten repräsentativen Rechtsinhabern verfügbar sind (z.B. von inländischen Verwertungsgesellschaften).

Karikaturprivileg mit Vergütungspflicht

Erlaubt sind Nutzungen auch ohne vertragliche Regelung für Karikaturen, Parodien und Pastiches (Imitate). § 5 UrhDaG-E verweist insofern auf § 51 UrhG-E. Allerdings sind diese gesetzlich erlaubten Nutzungen durch den Diensteanbieter nach § 5 Abs. 2 UrhDaG-E zu vergüten. Gemäß § 4 Abs. 3 UrhDaG besteht ein direkter Vergütungsanspruch des Urhebers für lizenzierte Nutzungen gegen den Diensteanbieter. Die Vergütung erfolgt in der Regel über Verwertungsgesellschaften.

Urheberrechtsreform bringt qualifizierte Blockierungspflicht

§§ 7, 8 UrhDaG-E sehen eine qualifizierte Pflicht zur Blockierung unerlaubter Nutzungen vor. Der Diensteanbieter muss entsprechende Inhalte sperren. Wenn der Rechteinhaber die Nutzung seiner Werke nicht lizenzieren will, hat er das Recht diese qualifizierte Blockierung seiner Werke zu verlangen → „stay down“. Die Plattform ist dann verpflichtet, die Nichtverfügbarkeit dieser Inhalte sicherzustellen. Auch hier sieht das Gesetz eine Grenze dann vor, wenn die Anforderung an die Sicherstellung der Nichtverfügbarkeit unverhältnismäßig hoch sind.

Hinweis des Rechteinhabers löst Sperrpflicht aus

Erteilt der Rechteinhaber einen hinreichend begründenden Hinweis, dass die Wiedergabe seines Werkes unerlaubt ist, so muss die Plattform das wiedergegebene Werk sperren oder entfernen → „take down“. Soweit die Nutzung gesetzlich erlaubt ist (§ 51 UrhG-E), kann die Sperrung oder Entfernung nicht verlangt werden.

Uploads mutmaßlich erlaubter Inhalte

Um die Verhältnismäßigkeit der Blockierung von User-Uploads zu wahren, dürfen Plattformen mutmaßlich erlaubte Inhalte, die geschützte Teile von Werken Dritter enthalten, grundsätzlich öffentlich zugänglich machen. Mutmaßlich erlaubt ist ein Upload, wenn

  • er weniger als die Hälfte eines fremden Werks enthält und dies mit anderen Inhalten kombiniert.
  • Darüber hinaus muss die Nutzung geringfügig sein, § 10 UrhDaG-E oder
  • der Uploader kennzeichnet den Inhalt als zulässig, § 11 UrhDaG-E (Pre-Flagging).

Große Kritik gibt es an der sehr engen Bagatellgrenze. Geringfügig ist eine Nutzung nach der Reform nur bis zu 160 Zeichen Text oder 15 Sekunden Film.

Right and Wrong buttons on a computer keyboard.

Roter Sperrknopf mit Missbrauchsschutz

Verlangt der Rechteinhaber eine Sperrung mit der Begründung, dass er

  • nicht von einem rechtlich erlaubten Inhalt ausgeht und
  • die wirtschaftliche Verwertung seines Werks durch die Wiedergabe erheblich beeinträchtigt wird,

muss die Plattform den Inhalt sofort blockieren und zwar so lange, bis das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, § 14 UrhDaG-E (Red-Button-Verfahren). Wer diesen roten Sperrknopf mehrfach betätigt, obwohl sich die Sperre hinterher als unbegründet erweist (False Copyright Claims), wird temporär von dem Sperrverfahren ausgeschlossen, § 18 UrhDaG-E. Hiermit soll eine übermäßige Nutzung dieser Option verhindert werden.

Ein Red-Button-Automatismus

Die Vertreter der Rechteinhaber haben in der Anhörung im Bundestag das „Red-Button-Verfahren“ stark kritisiert. Es geht ihnen noch nicht weit genug. Sie wünschen eine weitere Verschärfung in der Form, dass der „Red-Button“ durch die Verwendung von Algorithmen automatisch ausgelöst wird. Dies lehnt der überwiegende Teil der Experten unter Hinweis auf die damit verbundenen Gefahren für eine freie Kommunikation ab. Der jetzt vom Bundestag beschlossene Gesetzentwurf sieht den Automatismus denn auch nicht vor.

Obligatorisches Beschwerdeverfahren

Die Plattformen müssen den Rechteinhabern und Usern zur Durchsetzung ihrer Rechte ein Beschwerdeverfahren gemäß § 14 UrhDaG-E zur Verfügung stellen mit der Möglichkeit der Anrufung einer Schlichtungsstelle gemäß §§ 16, 17 UrhDaG-E.

Streit um Anwendungsbereich

Erhebliche Uneinigkeit besteht über die Anwendungsbreite des Gesetzes. Der Geltungsbereich für Plattformen wie YouTube, Facebook, TikTok und ähnliche dürfte eindeutig sein. Schwierig wird es bei Plattformen wie Twitter, die nicht als typische Upload-Plattformen gelten. Hier dürfte noch einige Arbeit auf die Gerichte zu kommen.

Gesetzlich exakte Definition der Verlegerrechte

Gemäß den in dem Gesetz enthaltenen §§ 87 f – 87 k UrhG-E sollen der Schutzbereich der Rechte des Presseverlegers und dessen Grenzen neu und exakter als bisher definiert werden.

Gemäß § 87 g Abs. 1 UrhG-E soll dem Presseverleger - ähnlich wie bisher - künftig das ausschließliche Recht zugewiesen wiesen, seine Presseveröffentlichungen im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen.

Was fällt laut UrhG-E nicht unter die Verlegerrechte?

Gemäß § 87 g Abs. 2 UrhG-E umfassen die Rechte des Presseverlegers nicht

  • die private oder die nichtkommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer,
  • das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung
  • sowie die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurze Auszüge einer Presseveröffentlichung, wobei die Verleger die Grenze bei drei Worten ziehen wollen.

Neue UrhG-E-Verlegerrechte sollen Urhebern keine Nachteile bringen

Gemäß § 87 h UrhG-E soll der Presseverleger seine Rechte nicht zum Nachteil des Urhebers oder des Leistungsschutzberechtigten geltend machen können, dessen Werk oder dessen anderer nach dem UrhG geschützte Schutzgegenstand in der Presseveröffentlichung enthalten ist. Auch dürfen die Rechte des Presseverlegers nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, Dritten die berechtigte Nutzung solcher Werke oder die Nutzung von nach dem UrhG nicht mehr geschützten Werken zu untersagen.

Außerdem soll nach wie vor die freie Nutzung von einzelnen Wörtern und sehr kurzen Auszügen aus Presseveröffentlichungen für Dritte zugänglich bleiben.

Schließlich sind gemäß § 87 k UrhG-E der Urheber sowie der Inhaber von Rechten an Schutzgegenständen nach einer Vergütung angemessen zu beteiligen. Gemäß § 87 j UrhG-E erlöschen die Rechte des Presseverlegers zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung.

Bundesrat forderte erleichterte Ausleihe von eBooks

Für eine streitige Diskussion sorgte eine Stellungnahme des Bundesrats vom 26.03.2021. Dieser forderte eine Neuregelung für das Ausleihen von eBooks aus Bibliotheken. Für die Ausleihe von eBooks bestehe eine erhebliche Rechtsunsicherheit dadurch, dass viele Verleger sich weigern, eBooks für den Verleih zu lizenzieren. Da die Verleger sich gegen eine Rechtsänderung stemmten, kam es auch hier nicht zu einer Änderung des Gesetzentwurfs.

Urheberrechtsreform soll Ansprüche auf einen gerechten Ausgleich normieren

Das UrhG sieht in Deutschland eine Reihe von Vergütungsansprüchen für verschiedene Nutzungen vor. Die in Deutschland praktizierte Beteiligung von Verlegern an diesen Einnahmen wurde vom EuGH für unvereinbar mit der EU-Richtlinie über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (InfoSoc-RL 2001/29/EG) erklärt.

Zur Vermeidung weiterer Nachteile für die Verleger soll gemäß § 63 a Abs. 2 UrhG-E ein gesetzlicher Beteiligungsanspruch des Verlegers eingeführt werden, wenn der Urheber dem Verleger ein Recht an dem Werk einräumt und der Vergütungsanspruch von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird, die Urheber und Verleger gemeinsam vertritt. Vertraglich kann eine solche Beteiligung nach dem Gesetzentwurf ausgeschlossen werden.

Für die Fälle, in denen der Urheber dem Verleger kein Recht an seinem Werk eingeräumt hat, bleibt die Möglichkeit einer nachträglichen Beteiligung des Verlegers gemäß § 27a VGG. Die Mindestquote der Beteiligung soll gemäß § 27 Abs. 2 VGG-E künftig zwei Drittel des Vergütungsaufkommens zugunsten des Urhebers betragen.

Schutz von Wissenschaft und Lehre im UrhG-E

Gemäß § 44 b UrhG-E sollen zum Schutz von Unterricht, Lehre und Wissenschaft das Text und Data Mining (TDM) besonders geschützt werden. Darunter versteht man die automatisierte Analyse (Algorithmen) von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen, insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen, zu gewinnen, § 44 b Abs. 1 UrHG-E (Legaldefinition).

Gemäß § 44 b Abs. 2 UrhG-E sollen Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken zulässig sein, sofern sie für die Zwecke des Text und Data Mining erforderlich sind. Rechtsinhaber können solche Nutzungen aber untersagen. Die Untersagung muss in maschinenlesbarer Form erfolgen. Gemäß § 60 d UrhG-E sind Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung unter bestimmten Voraussetzungen (keine Gewinninteressen) erlaubt.

In Kraft treten der Urheberrechtsreform

Die Reform müsste richtlinienkonform am 7.6.2021 in Kraft treten. Das ist nicht mehr zu schaffen. Voraussichtlich wird das Gesetzespaket leicht verspätet zum 1.8.2021 in Kraft treten.

Ist die Reform europarechtswidrig?

Die europarechtlichen Kontroversen um die Reform gehen weiter. Anfang Februar 2020 ging es in einer Diskussionsrunde im Bundestag um ein von den Grünen in Auftrag gegebenes Gutachten von Prof. Dr. Gerald Spindler, der zu dem Schluss kommt, dass Kernbestandteile der EU-Richtlinie gegen das Europarecht verstoßen: Die geforderte, proaktive Kontrolle (Stichwort: Uploadfilter) sei nicht vereinbar mit dem vom europäischen Gerichtshof entwickelten Verbot einer aktiven Überwachungspflicht. Diese Frage ist bis heute juristisch hoch umstritten. 

Klage Polens vor dem EuGH anhängig

Die endgültige Wirksamkeit der Reform könnte von dem Ausgang eines laufenden Verfahrens vor dem EuGH abhängig sein. Dort ist nämlich eine Klage Polens gegen Art. 17 der DSM-Richtlinie 2019/790/EU anhängig, um deren Umsetzung es bei der Reform u.a. geht. Der EU-Mitgliedsstaat Polen hat Nichtigkeitsklage vor dem EuGH gegen Art. 17 der DSM-Richtlinie 2019/790/EU eingereicht. Polen beanstandet - ähnlich dem Spindler-Gutachten - die automatische Überprüfung von Inhalten durch Uploadfilter. Mit einem solchen Verfahren werde der Wesensgehalt des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit untergraben.

Reform durch EuGH-Klage real gefährdet

Die Klage erscheint nicht chancenlos. Bereits im Jahr 2012 hatte der EuGH entschieden, dass soziale Netzwerke nicht zur Vorabfilterung von Inhalten verpflichtet werden können, weil dies zu einer unzulässigen Einschränkung der Informationsfreiheit führt (EuGH, Urteil v. 16.02.2012, C-360/10). Eine stattgebende Entscheidung des EuGH im jetzt anhängigen Klageverfahren könnte die Urheberrechtsreform - zumindest in Teilen - mit einem Schlag zunichte machen.

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Hintergrund:

Dass eine Reform aufgrund der Entwicklung der digitalen Welt dringend nötig  ist, ist weitestgehend unstreitig. Trotzdem wurde lange um sie gerungen. Dies verwundert nicht. Schließlich treffen hier die Interessen der großen Internetkonzerne auf die Interessen der Urheber.

Beim Leistungsschutzrecht der Presseverleger geht es darum, in welchem Umfang die großen Suchmaschinen insbesondere in ihren Nachrichtenabteilungen Presseartikel kostenfrei nutzen bzw. in Ausschnitten anzeigen dürfen. Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden Lizenzpflicht sollen nur für individuelle Wörter oder sehr kurze Auszüge bestehen. Was hierunter zu verstehen ist, wird die Rechtsprechung entscheiden müssen.

  • Die Suchmaschinenbetreiber befürchten jedoch, keine ganzen Sätze und
  • insbesondere auch keine vollständigen Überschriften mehr anzeigen zu dürfen.

Allerdings funktionierte dies schon nach dem Deutschen Leistungsrecht nicht, das seit August 2013 in Kraft ist, und teilweise schon wieder aufgehoben wurde: Nachdem Google den Verlegern in Aussicht stellte, unter diesen Konditionen nichts zu veröffentlichen, verfolgten sie ihre Ansprüche nicht weiter. Auch in Zukunft dürfte die schiere wirtschaftliche Macht großer Suchmaschinen - Reform hin oder her - zu Zugeständnissen von Rechteinhabern führen, die ja ihrerseits daran interessiert sind, dass ihre Werke in den Suchmaschinen genannt und berücksichtigt werden.

Schlagworte zum Thema:  Recht, Urheberrecht, Reform