Freistellung nach Kündigung

Nach einer Kündigung folgt für Beschäftigte oftmals die sofortige Freistellung. Der Arbeitgeber verzichtet damit auf die Arbeitsleistung, während er den Lohn weiterzahlen muss. Darüber hinaus gibt es bei einer Freistellung nach Kündigung rechtlich einiges zu beachten. Ein Überblick.

Wenn der Arbeitgeber Beschäftigte nach einer Kündigung von der Arbeit freistellt, gibt es aus rechtlicher Sicht einiges zu beachten. Denn während einer Freistellung besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort. Daher verlieren Arbeitnehmende nicht alle Rechte – und können somit dennoch das Recht zur Teilnahme an Betriebsausflügen, Weihnachts-oder Karnevalsfeiern haben, wie aus einer Entscheidung des ArbG Köln hervorgeht.   

Auch der Anspruch des freigestellten Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich bleibt, wenn der Arbeitgeber hier keine deutliche Regelung trifft. Überstunden aus dem Arbeitszeitguthaben eines Arbeitnehmers werden durch eine bezahlte Freistellung nicht automatisch abgegolten. Der Arbeitgeber muss den Freizeitausgleich bei Freistellung regeln, entschied das BAG. 

Bezahlte Freistellung nach Kündigung

Praktisch wichtigster Fall einer bezahlten Freistellung ist die Suspendierung, die Freistellung nach einer Kündigung. Der Arbeitgeber verzichtet in diesem Fall auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin. Dies geschieht jedoch regelmäßig einseitig durch den Arbeitgeber, um seine eigenen Interessen zu schützen. Die Vereinbarung einer Freistellung im Kündigungsfall kann bereits bei Vertragsschluss festgelegt werden. 

Unzulässige Freistellung: Anspruch auf Weiterbeschäftigung 

Die Freistellung nach einer Kündigung kann, sofern sie nicht einvernehmlich erfolgt, in einigen Fällen unzulässig sein - insbesondere in Fällen, in denen die Kündigung offensichtlich unwirksam ist oder der Arbeitnehmende bereits in der ersten Instanz erfolgreich mit seiner oder ihrer Kündigungsschutzklage war. Liegen diese Voraussetzungen vor, haben Arbeitnehmende einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung

Besonderes Interesse an Weiterbeschäftigung?

Dieser Anspruch kann auch vorliegen, wenn Beschäftigte ein besonderes Interesse an ihrer Weiterbeschäftigung haben, beispielsweise weil sie ihren Wissens- oder Kenntnisstand in einer sich schnell entwickelnden Branche erhalten möchten. Um einen Weiterbeschäftigungsanspruch durchzusetzen, können sich Arbeitnehmende im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die Freistellung wehren.

Freistellung nach Kündigung: Lohn muss gezahlt werden

Während einer Freistellung für die Zeit zwischen Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist besteht der Lohnanspruch fort. Arbeitnehmende haben die Möglichkeit, eine anderweitige Beschäftigung aufzunehmen, ohne dass sie sich den dort erzielten Verdienst auf ihr Arbeitsentgelt anrechnen lassen müssen. Eine analoge Anwendung des § 615 Satz 2 BGB scheidet ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung aus.

Freistellung: Anrechnung von Urlaub oder Freizeitausgleich?

Die Freistellung bedeutet nicht ohne Weiteres, dass der Arbeitgeber damit etwaige Ansprüche auf Resturlaub oder Freizeitausgleich wie Überstunden aus dem Arbeitszeitguthaben verrechnen kann. Dafür bedarf es einer gesonderten Regelung. Wenn der oder die Arbeitnehmende noch Anspruch auf Resturlaub oder Freizeitausgleich hat, ist es aus Arbeitgebersicht unerlässlich, diese zusammen mit der Freistellungserklärung zu regeln.

Freistellung: Deutliche Regelung im Kündigungsschreiben

Es ist sinnvoll, eine Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben aus­drück­lich als un­wi­der­ruf­lich zu be­zeich­nen und "un­ter An­rech­nung et­wai­ger Rest­ur­laubs- und Frei­zeit­aus­gleichs­ansprüche" zu erklären. Arbeitsvertraglich zulässig kann die Freistellung für den Kündigungsfall bereits bei Vertragsschluss vereinbart werden. Auch dann oder wenn die Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wird, sollte der Arbeitgeber eine entsprechende Regelung zu Urlaub oder Freizeitausgleich nicht vergessen, wie das oben genannte BAG-Urteil zeigt. 


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Schlagworte zum Thema:  Kündigung, Freistellung, Kündigungsfrist