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Zertifizierter Verwalter: Verordnung gilt seit 17.12.2021

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Zusammenfassung

 
Überblick

Ab dem 1.12.2022 haben Wohnungseigentümer Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter. Am 16.12.2021 wurde die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am nächsten Tag, dem 17.12.2021, in Kraft getreten.

Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt, die für die Tätigkeit als Verwalter notwendig sind. So steht es im neuen § 26a Abs. 1 WEG.

1 Bestellung eines zertifizierten Verwalters ab 1.12.2022

Ab dem 1.12.2022 können Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters als Teil der ordnungsgemäßen Verwaltung verlangen – und damit einen Sachkundenachweis. Das ergibt sich aus § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG. Der Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter ist eine der zentralen Neuerungen, die die WEG-Reform mit sich bringt.

Eine Zertifizierung ist keine gewerberechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO. Verwalter können ihre Tätigkeit daher auch ab Dezember 2022 grundsätzlich ohne Sachkundenachweis oder Zertifizierung aufnehmen und dieser nachgehen. Allerdings wird die Bestellung eines nicht zertifizierten Verwalters oder einer gleichgestellten Person nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

2 FAQs

Alle Personen und Personengruppen, die nicht in § 7 Satz 1 der Verordnung[1] (ZertVerwV) aufgeführt und einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind, haben die Prüfung zum zertifizierten Verwalter vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) abzulegen.

[1] Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (ZertVerwV) v. 2.12.2021, BGBl. I S. 5182.

2.1 Wer muss die Prüfung nicht ablegen?

Von der Prüfungspflicht ausgenommen sind gem. § 7 ZertVerwV:

  • Volljuristen,
  • Immobilienkaufleute,
  • Personen mit Studienabschl...

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