Ein GmbH-Anteil ist frei veräußerlich und vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Gründe für eine Übertragung können z. B. der Verkauf des Geschäftsanteils, dessen Tausch, aber auch eine Schenkung sein. Die Abtretung eines Geschäftsanteils ist nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet worden ist.

Die Übertragbarkeit eines Geschäftsanteils ist in § 15 GmbHG geregelt. Sie ist im Interesse einer engeren persönlichen Verbundenheit der Gesellschafter durch die vorgeschriebene notarielle Form erschwert und kann darüber hinaus durch den Gesellschaftsvertrag weiter eingeschränkt werden. Die Abtretung von Geschäftsanteilen sowie die Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird, bedürfen nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG der notariellen Form. Wird die Form nicht beachtet, ist die Abtretung bzw. die schuldrechtliche Abtretungsverpflichtung nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist jedoch nicht nur die vertragliche Begründung der Abtretungsverpflichtung zwingend beurkundungspflichtig, sondern es bedürfen auch alle Nebenabreden, die nach dem Willen der Parteien Bestandteil der Vereinbarung über die Verpflichtung zur Abtretung sein sollen, der notariellen Beurkundung ("Vollständigkeitsgrundsatz"). Das kann sogar korrespondierende Verträge mit Dritten erfassen (z.B. Gewährleistungsversicherung). Formbedürftig sind grundsätzlich auch spätere Änderungen und Ergänzungen des Vertrages.

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