Rz. 40
Das Ziel dieser Angabepflicht besteht darin, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Strategien verfügt, die sich speziell mit der Identifizierung, Bewertung, Verwaltung und/oder Behebung wesentlicher Auswirkungen auf die eigene Belegschaft befassen, sowie über Richtlinien, die wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft abdecken (ESRS S1.17 f.):
- Das berichtspflichtige Unternehmen muss jede seiner Richtlinien zusammenfassend beschreiben, die den Umgang mit wesentlichen Auswirkungen auf die eigene Belegschaft und die damit verbundenen wesentlichen Risiken und Chancen behandeln, sowie offenlegen, ob diese Richtlinien lediglich spezielle Gruppen oder die gesamte Belegschaft abdecken (ESRS S1.19).
- Im Besonderen muss das Unternehmen seine für die eigene Belegschaft relevanten menschenrechtspolitischen Verpflichtungen, einschl. der Prozesse und Methoden zur Überwachung der Einhaltung der UN Global Compact-Grundsätze[1] und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen[2] offenlegen. Insbes. ist über die Achtung der Menschenrechte, einschl. Arbeitsrecht, die Einbindung betroffener Stakeholder und die Maßnahmen, die Abhilfe bei Menschenrechtsverletzungen schaffen, zu berichten (ESRS S1.20).
- Außerdem muss das Unternehmen ausdrücklich angeben, ob seine Strategien mit internationalen Standards in Einklang stehen, einschl. der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (ESRS S1.21).
Ebenso ist verpflichtend anzugeben,
- ob seine Strategien in Bezug auf die eigene Belegschaft ausdrücklich Menschenhandel, Zwangs- oder Pflichtarbeit und Kinderarbeit adressieren (ESRS S1.22);
ob es über Strategien zur Verhütung von Arbeitsunfällen oder ein diesbzgl. Managementsystem verfügt (ESRS S1.23).
Praxis-Beispiel Lenzing – Referenzen in Richtlinien[3]
Lenzing Policies Bezugnahme zu internationalen Referenzen Globaler Verhaltenskodex Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisationen über grundlegende Prinzipien
Internationale MenschenrechtschartaPolicy für Nachhaltigkeit Pariser Klimaabkommen
KlimarahmenkonventionVerhaltenskodex für Lieferanten Keine Holz und Zellstoff Policy Forest Stewardship Council® (FSC®) Zertifikat
Programme for the Endorsement of Forest Certification (PEFC)
Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (IAO) – KernkonventionPolicy für Sicherheit, Gesundheit und Umwelt Keine Performance Management Keine Anti-Bestechungs-und Anti-Korruptionsdirektive Bezugnahme auf die Vereinten Nationen, WHO Investigations-Direktive Keine Anti-Geldwäsche Direktive Basel AML Index (veröffentlicht vom Basler Institut)
Bezugnahme auf Financial Action Task Force (FATF), Transparency International, die Weltbank, das World Economic Forum
UN-Sanktionsliste
Ausgeschlossene Firmen Weltbank-Liste
IDB Gruppe Liste der sanktionierten Unternehmen und PersonenWhistleblower Direktive Keine Wasserrichtlinie EU Best Available Techniques Reference Documents (BREFs)
EU Discharge of Hazardous Chemicals (ZDHC)Praxis-Beispiel Airbus[4]
Labour Relations GRI SASB SDGs Others 402 Labor / Management Relations 8, 16, 17 Highest governance body(ies) involved Executive Committee Related corporate ref documents Airbus Code of Conduct, International Framework Agreement, SE-WC agreement (updated 2018) Airbus commitments to take into account external standards and frameworks ILO’s Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work and its Core Labour Standards, OECD Guidelines for Multinational Enterprises Key metrics 2021 2022 Number of meetings with SE-WC
(agreement says four per year)12 7 % workforce covered by collective bargaining agreements ca. 80 % ca. 80 % Additional resources Code of Conduct, Airbus International Framework Agreement, ILO’s Declaration on Fundamental Principles and Rights, OECD Guidelines for Multinational Enterprises, the Global Deal Initiative
Rz. 41
Zudem ist erforderlich, eine Beschreibung von Richtlinien und Maßnahmen zur Beseitigung von Diskriminierung, einschl. Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz, sowie zur Förderung von Geschlechter- bzw. Chancengleichheit, Diversität und Inklusion in die Berichterstattung aufzunehmen (ESRS S1.24). Demnach muss das Unternehmen offenlegen,
- ob es Richtlinien zur Beseitigung von Diskriminierung, inkl. Belästigung, zur Förderung von Chancengleichheit, Diversität und Integration gibt (ESRS S1.24(a)),
- ob sämtliche Formen der Diskriminierung nach europäischem und nationalem Recht abgedeckt sind (ESRS S1.24(b)),
- ob das Unternehmen bestimmte Verpflichtungen (specific policy commitments) gegenüber besonders gefährdeten Gruppen innerhalb der eigenen Belegschaft abgegeben hat und ggf. welche das sind und ob diese Richtlinien durch spezifische Verfahren umgesetzt werden (ESRS S1.24(c)),
- ob und wie diese Richtlinien durch spezifische Verfahren umgesetzt werden, um sicherzustellen, dass Diskriminierung verhindert, abgemildert und nach Auftreten Gegenmaßnahmen ergriffen werden, sowi...
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