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Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Die in § 27b Abs. 18 UStG angesprochene Gesetzesänderung ab dem 01.07.2011 betrifft die neu eingeführten Vereinfachungen bei der elektronischen Rechnung, wonach nach § 14 Abs. 1 UStG nunmehr Rechnungen, die den Formvorschriften nach §§ 14, 14a UStG entsprechen, relativ problemlos auf elektronischem Weg z. B. als E-Mail-Anhang an den Rechnungsempfänger übermittelt werden können. Im BMF-Schreiben vom 02.07.2012, a. a. O. wird weiter ausgeführt, dass in dem Fall, in dem eine elektronische Rechnung über einen Umsatz, der vor dem 01.07.2011 ausgeführt und abgerechnet worden ist, nach dem 30.06.2011 berichtigt wird, werde es nicht beanstandet, wenn für die Berichtigung der Rechnung die ab dem 01.07.2011 geltende gesetzliche Regelung des § 14 UStG zugrunde gelegt wird.

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