Rz. 8

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wird eine ehrenamtliche Person für eine öffentlich-rechtliche Person tätig, ist die Vergütung nach § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG grundsätzlich steuerfrei, weil regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass es sich immer um einen angemessenen Auslagenersatz handelt. Das gilt jedoch nur für den hoheitlichen Bereich, der in der Regel durch Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Unter diese Vorschrift fallen insbesondere die ehrenamtlich tätigen Bürgermeister, Beigeordneten, Gemeinderäte und andere Bürger, die ein kommunales Ehrenamt gegen die Entrichtung einer Entschädigung ausüben.

 

Rz. 9

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Steuerbefreiung kann nur dann greifen, wenn es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt. Zudem darf diese Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt werden (vgl. auch Rn. 15 ff.). Im öffentlich-rechtlichen Bereich ist eine Tätigkeit mit dem Begriff der "Ehrenamtlichkeit" jedenfalls dann nicht mehr vereinbar, wenn sie in einem Umfang ausgeführt wird, die einer beruflichen Ausübung gleichkommt (vgl. Abschn. 4.26.1 Abs. 1 S. 8 UStAE).

 

Rz. 10

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wahlhelfer beispielsweise sind Hilfskräfte im jeweiligen Wahlgremium. Sie sind weisungsabhängig und daher nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Arbeitnehmer. Die an sie gezahlten Aufwandsentschädigungen sind somit umsatzsteuerlich nicht steuerbar (FinMin Sachsen-Anhalt vom 19.04.1999, Az: 42 – S 2337 – 40).

 

Rz. 11

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Betrieb gewerblicher Art der öffentlich-rechtlichen Person, ist die Steuerfreiheit des Aufwandsersatzes nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG zu prüfen.

 

Rz. 12

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Weitere Beispiele für ehrenamtliche Tätigkeiten für den hoheitlichen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind Tätigkeiten als Schöffe, Schiedsmann, Innungsmeister, Organmitglied eines Sozialversicherungsträgers, Prüfer in Prüfungskommissionen usw.

 

Rz. 13

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Auch die Leistungen ehrenamtlicher Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten sind grundsätzlich nach § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei (OFD Erfurt vom 17.01.1994, DStR 1994, 655).

 

Rz. 14

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Ehrenamtlichkeit einer Tätigkeit kraft gesetzlicher Regelung ist weiterhin nicht anzunehmen, wenn es sich bei der Regelung lediglich um eine Bestimmung handelt, die im Bereich der Selbstverwaltung als Satzung erlassen wurde (vgl. dazu FinMin Schleswig-Holstein vom 14.06.2013, Az: VI 358 – S 7185 – 033. Deshalb handelt es sich bei Tätigkeiten in Gremien der Sparkassen und sparkassennahen Einrichtungen nicht um Ehrenamtlichkeit kraft gesetzlicher Regelung, wenn es sich um eine Bestimmung in einer im Bereich der Selbstverwaltung erlassenen Satzung handelt. Die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG ist daher nicht möglich (vgl. dazu LfSt Bayern vom 17.01.2013, Az: S 7185.1.1–2/4 St 33, UR 2013, 283). Diese Auffassung hat der BFH mit seinem Urteil vom 17.12.2015, Az. V R 45/14, BStBl II 2017, 658 bestätigt, vgl. auch Abschn. 4.26.1 Abs. 1 UStAE.

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