Arbeitsmittel nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Beispiel: Ruhestand des Arbeitnehmers steht bevor
Beamter A bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Januar 2016 hat er für sein – steuerlich nicht anerkanntes – Arbeitszimmer Büromöbel für 3.900 EUR (Schreibtisch für 1.500 EUR und 2 Büroschränke für je 1.200 EUR) angeschafft. Die Gegenstände werden von ihm ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt.
Bei der Einkommensteuerveranlagung 2016 wurde bei einer angenommenen Nutzungsdauer erklärungsgemäß eine AfA von 300 EUR (Anschaffungskosten 3.900 EUR : 13) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anerkannt. Der angesetzten Nutzungsdauer von 13 Jahren liegt die "AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter" zugrunde (BMF, Schreiben v. 15.12.2000, BStBl 2000 I S. 1532, für Büromöbel).
Mit Ablauf des 31.12.2017 geht A in den Ruhestand. In seiner Einkommensteuererklärung 2017 will er sowohl die AfA für 2017 von 300 EUR sowie den am 31.12.2017 vorhandenen Restwert von 3.300 EUR (Anschaffungskosten 3.900 EUR minus AfA 2016 und 2017 600 EUR) als Werbungskosten geltend machen.
Arbeitsmittel im steuerlich nicht anerkannten Arbeitszimmer sind abzugsfähig
Aufwendungen für Arbeitsmittel sind unbeschränkt bzw. in den Grenzen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar, auch wenn das Arbeitsmittel sich in einem häuslichen Arbeitszimmer befindet und die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG abzugsfähig sind. Die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG getroffene Regelung über die Abziehbarkeit der Aufwendungen für Arbeitsmittel hat Vorrang vor der die Kosten der Ausstattung eines häuslichen Arbeitszimmers betreffenden Regelung (BFH, Urteil v. 21.11.1997, VI R 4/97, Haufe Index 66973; BMF, Schreiben v. 2.3.2011, Haufe Index 2646322, Rn. 8). A kann also die geltend gemachte AfA für den Schreibtisch und die Büroschränke von je 300 EUR für die Jahre 2016 und 2017 als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen.
Mit der Entwidmung endet aber die AfA
Werden Arbeitsmittel, die erst teilweise abgesetzt wurden, anschließend für private Zwecke weiter genutzt (sog. "Entwidmung"), etwa weil der Steuerpflichtige in den Ruhestand geht oder arbeitslos wird, kann die AfA in dem betreffenden Jahr nur bis zum Zeitpunkt der Entwidmung geltend gemacht werden. Mit der Entwidmung endet aber die AfA, ohne dass das restliche AfA-Volumen abgeschrieben werden kann.
Der verbleibende Restwert kann nicht mehr steuermindernd angesetzt werden, auch nicht als Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG. Anderenfalls würden Kosten, die zeitanteilig der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) zuzuordnen sind, in den Bereich der Werbungskosten verlagert. Eine AfaA kann nach einer neuen Entscheidung des FG München nicht allein deshalb vorgenommen werden, weil das Wirtschaftsgut nicht mehr als Arbeitsmittel i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG dient (FG München, Urteil v. 21.1.2016, 10 K 965/15, Haufe Index 9454431). Der Restwert zum 31.12.2017 von 3.300 EUR kann daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften 2017 des A aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden.
Voll abgeschriebene Arbeitsmittel können ohne steuerliche Nachteile für private Zwecke weiter genutzt werden
Werden Arbeitsmittel, die bereits steuerlich voll abgesetzt wurden, anschließend für private Zwecke weiter genutzt, z.B. weil der Steuerpflichtige in den Ruhestand geht, ist dies ohne steuerliche Nachteile möglich. Weder der Werbungskostenabzug wird rückgängig gemacht noch werden fiktive Einnahmen angenommen werden, die zu versteuern wären. Wer bald in den Ruhestand geht, sollte möglichst Arbeitsmittel anschaffen, die als geringwertiges Wirtschaftsgut (bis 2017: 410 EUR netto, ab 2018; bis 800 EUR netto) absetzbar sind. Dann ist der gesamte Betrag im Jahr der Anschaffung abziehbar, ein nicht mehr als Werbungskosten absetzbarer Restwert ist im Zeitpunkt des Ruhestandes nicht vorhanden.
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