[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Kein Inflationsausgleich für Empfänger von Grundsicherung

    Es besteht für Empfänger der Grundsicherung kein Anspruch auf Inflationsausgleich. Für einen solchen Ausgleichsanspruch existiert keine rechtliche Grundlage, auch nicht im Grundgesetz.

    Hintergrund

    Der Antragsteller ist Bezieher einer geringen Altersrente. Ergänzend erhält er Grundsicherungsleistungen bezogen auf einen Regelbedarf von 449 EUR monatlich. Daneben werden ihm Zuschüsse zu den Unterkunfts- und Heizkosten gewährt.

    Angesichts der gestiegenen Inflationsrate und der erheblichen Preissteigerungen für Nahrungsmittel empfand er den ihm zuerkannten Betrag als evident unzureichend. Da er sich nicht mehr in der Lage fühlte, seinen monatlichen Mindestbedarf zu decken, forderte er per Eilantrag beim Sozialgericht eine Erhöhung der Regelleistung auf monatlich 620 EUR.

    Entscheidung

    Vor dem Landessozialgericht hatte der Antragsteller mit seinem Ansinnen keinen Erfolg. Aus den einschlägigen Sozialgesetze ergibt sich kein Recht für den Betroffenen auf Gewährung eines Inflationsausgleichs. Ohne eine gesetzliche Rechtsgrundlage sei eine Anhebung des Regelsatzes seitens der Gerichte aber nicht möglich. Die Konkretisierung des grundsätzlich bestehenden Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt sei ausschließlich Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers und nicht Aufgabe der Justiz.

    Auch unmittelbar aus dem Grundgesetz lässt sich ein solcher Anspruch auf Inflationsausgleich nicht ableiten. Die Richter räumten zwar ein, dass die derzeit galoppierende Inflation gerade für Empfänger von Sozialleistungen eine erhebliche Belastung bedeute, die das Potenzial habe, dass in der Folge das Existenzminimum für die Betroffenen nicht mehr gesichert sei. Auf Zugang zu finanziellen Mitteln, die das Existenzminimum sichern, habe jeder Bürger nach der Rechtsprechung des BVerfG auch grundsätzlich Anspruch. Die Definition dessen, was an finanzieller Ausstattung für ein menschenwürdiges Leben notwendig ist, sei jedoch dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Es liege nicht in der Kompetenz der Gerichte, Aufgaben der Legislative zu übernehmen.

    Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der gegenwärtige Regelsatz für Sozialhilfeleistungen trotz der hohen Inflation auch nicht offensichtlich unzureichend. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Bundesregierung die Gefahr unzureichender Leistungen bereits erkannt und auch reagiert habe. Entlastungen seien bereits gewährt worden bereits, etwa in Form des zeitlich befristeten 9 EUR Tickets, des Tankrabatts sowie in Form der Einmalzahlung an Grundsicherungsempfänger i. H. v. 200 EUR. Mit dem 3. Entlastungspaket werde die Regierung für weitere Entlastungen der Sozialhilfeempfänger sorgen.

  2. Ordnungsgemäße Bekanntgabe bei Zustellung von Steuerbescheiden in der Schweiz

    Eine Zustellung von Einkommensteuerbescheiden an einen in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen unmittelbar durch die Post ist völkerrechtlich grundsätzlich zulässig. Dies gilt aber erstmals für Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2018.

    Hintergrund

    X hat seinen ausschließlichen Wohnsitz in der Schweiz. Nachdem seine Ehefrau die Getrennt-/Einzelveranlagung beantragt hatte, forderte das Finanzamt den X vergeblich auf, Einkommensteuer-Erklärungen einzureichen und einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu benennen.

    Anschließend hob das Finanzamt im Jahr 2017 die Zusammenveranlagungs-Bescheide auf und veranlagte den X getrennt bzw. einzeln zur Einkommensteuer. Außerdem ordnete es die öffentliche Zustellung der Einkommensteuer-Bescheide und der Aufhebungsbescheide an. Die Benachrichtigungen über die öffentliche Zustellung wurden im Finanzamt ausgehängt. Zudem informierte das Finanzamt den X über die öffentliche Zustellung und übersandte ihm Kopien der Bescheide.

    X wandte ein, die Bescheide seien wegen nicht ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam geworden. Die Klage, mit der X die Feststellung der Unwirksamkeit der Bekanntgabe begehrte, war erfolgreich. Das Finanzgericht entschied, die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung hätten nicht vorgelegen. Denn die Zustellung hätte durch Einschreiben mit Rückschein unmittelbar durch die Post in der Schweiz erfolgen können.

    Entscheidung

    Der Bundesfinanzhof widerspricht dem Finanzgericht. Die Bescheide wurden dem X wirksam durch öffentliche Bekanntgabe bekanntgegeben. Der Bundesfinanzhof hob daher das abweichende Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab.

    Nach Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen v. 25.1.1988 (Amtshilfeübereinkommen) i. ...

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