[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Betriebsrat darf Schwerbehinderung Beschäftigter erfragen

    Ein Betriebsrat darf Auskunft über die Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb sowie deren konkrete Namen verlangen. Anders könne der Betriebsrat seine Aufgaben nicht wahrnehmen.

    Hintergrund

    Im konkreten Fall verlangte der Betriebsrat eines Entsorgungsunternehmens vom Arbeitgeber die Herausgabe einer Kopie des gem. § 163 Abs. 1 SGB IX zu führenden Verzeichnisses aller schwerbehinderten oder ihnen gleich gestellten Mitarbeitenden, mit Namen, Geburtstag, Anschrift und Grad der Behinderung. Der Hintergrund: Er plante die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung, da eine solche im Betrieb bis dato nicht existierte. Zudem benötige er die Angaben, um seine zahlreichen Überwachungs- und Kontrollaufgaben wahrzunehmen. Dazu gehört beispielsweise zu überprüfen, ob der Arbeitgeber seine Pflichten zum Schutz von schwerbehinderten Beschäftigten wie der Förderung, einer behindertengerechten Ausstattung der Arbeitsplätze oder der Möglichkeit, die Arbeitszeit zu verkürzen, nachkommt.

    Der Arbeitgeber verweigerte dem Betriebsrat die Weitergabe der Namen der im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten sowie gleichgestellten Menschen. Er gab ihm nur die Auskunft, dass der Schwellenwert für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung im Betrieb erreicht sei. Dabei berief er sich darauf, dass es sich bei den Angaben um hochsensible Gesundheitsdaten handele, die dem Datenschutz unterliegen. Diese dürften nur mit der Einwilligung der Beschäftigten weitergegeben werden, was einige - insbesondere leitende Angestellte - verweigert hätten. Zudem erfordere nicht jede Schwerbehinderung ein Handeln des Betriebsrats. Der Betriebsrat war anderer Auffassung und verwies zudem darauf, dass er ein "Datenschutzkonzept" ausgearbeitet habe.

    Entscheidung

    Das Bundesarbeitsgericht bestätigte den Anspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, den Betriebsrat über die schwerbehinderten und ihnen gleich gestellten Mitarbeitenden im Betrieb zu unterrichten. Datenschutzrechtliche Erwägungen stünden dem Anspruch nicht entgegen, der entsprechende Bezug zu Aufgaben des Betriebsrats sei gegeben, stellte das Gericht fest.

    Der Anspruch folge allerdings nicht aus der Aufgabe des Betriebsrats, auf die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken. Denn tatsächlich wurde in der Zwischenzeit eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Dem Betriebsrat stehe dieser Anspruch aber aufgrund seiner Förder- und Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG i. V. m. § 176 Satz 1 und Satz 2 HS. 1 SGB IX zu. Mit diesen solle der Schutz der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen im Betrieb verstärkt und die Erfüllung der dem Gesetzgeber zugunsten dieser Personen obliegenden Verpflichtungen sichergestellt werden.

    Dabei gelte dies gegenüber allen schwerbehinderten Beschäftigten. Es bestehe kein Unterschied nach der Art der Beschäftigung, sodass auch leitende Angestellte darunterfielen.

    Aus praktischer Sicht ist es laut BAG auch zwingend erforderlich, dass der Betriebsrat die Namen aller dem Arbeitgeber bekannten schwerbehinderten (und ihnen gleichgestellten) Beschäftigten im Betrieb kennt. Nur dann könne er überwachen, ob diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse im Rahmen ihrer Beschäftigung möglichst voll verwerten und weiterentwickeln könnten, ob ihre Arbeitsplätze mit den erforderlichen Hilfsmitteln ausgestattet seien und ob wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung eine kürzere Arbeitszeit für sie notwendig sei.

    Deutlich machte das Gericht zudem, dass der Auskunftsanspruch des Betriebsrats entgegen der Ansicht des Arbeitgebers nicht vom Einverständnis der schwerbehinderten Beschäftigten abhänge. Der Wortlaut des Gesetzes enthalte keine derartige Einschränkung, zudem diene der Auskunftsanspruch des Betriebsrates und die Wahrnehmung seiner Aufgaben der ordnungsgemäßen Umsetzung der Normen und stehe nicht zur Disposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

    Der Anspruch war auch nicht aus Gründen des Datenschutzes ausgeschlossen, entschied das BAG. Die Weitergabe der Daten an den Betriebsrat sei nach § 26 Abs. 3 i. V. m. § 22 Abs. 2 BDSG zulässig. Danach ist - abweichend von Art. 9 Abs. 1 DSGVO - die Verarbeitung auch sensibler personenbezogener Daten in Ausnahmefällen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zulässig.

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts bildet die Norm eine rechtliche Grundlage für diese Datenverarbeitung, soweit sie die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten regelt, ...

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