Zu Unrecht ausbezahltes Kindergeld

Ein Vater muss zu Unrecht gezahltes Kindergeld auch dann an die Familienkasse zurückerstatten, wenn es nicht an ihn, sondern auf seine Anweisung auf ein Konto der Mutter ausgezahlt wurde, auf das er keinen Zugriff hat. Das entschied das FG Rheinland-Pfalz.

Kindergeld wurde für bereits verstorbenen Sohn ausbezahlt 

In dem Urteilsfall setzte die Familienkasse zugunsten des Klägers für seinen Sohn Kindergeld fest. Das Kindergeld wurde bis einschließlich Januar 2018 auf das vom Kläger im Kindergeldantrag angegebene Konto seiner Ehefrau ausgezahlt. Allerdings war der Sohn bereits im Juli 2017 verstorben. Deshalb hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2017 auf.

Vater muss das Kindergeld zurückerstatten 

Der Kläger wurde aufgefordert, das für die Zeit von August 2017 bis Januar 2018 bereits gezahlte Kindergeld zu erstatten. Damit war der Kläger nicht einverstanden. Er begründete seinen Einspruch und seine Klage damit, dass das Kindergeld auf das Konto der von ihm getrenntlebenden Ehefrau ausgezahlt worden sei. Hierauf habe er keinen Zugriff. Die Klage hatte keinen Erfolg.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.6.2019, 5 K 1182/19, Meldung v. 26.6.2019

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