vGA durch Gewährung einer Versorgungszusage an einen befristet beschäftigten Geschäftsführer
Hintergrund:
Für die klagende GmbH wurde ein neuer Geschäftsführer bestellt. Der Anstellungsvertrag war zunächst auf 3 Jahre beschränkt. Es bestand aber die Möglichkeit auf eine weitere Verlängerung. Der Geschäftsführer war vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied einer an der Klägerin mit 25 % beteiligten Gesellschafterin. Zudem erwarb er im späteren Verlauf selbst eine Beteiligung von 25 % an der Klägerin.
Im Anstellungsvertrag wurde dem Geschäftsführer eine dynamisierte Altersversorgung zugesagt. Diese wurde mit dem Tag der Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit wirksam. Bereits vom ersten Tag an entstand eine unverfallbare Anwartschaft, da eine zeitanteilige Rente auch dann entstand, wenn er vor Vollendung des 65. Lebensjahres seine Tätigkeit aufgab. Das Finanzamt erkannte die Zahlungen an eine Unterstützungskasse nicht als Betriebsausgaben an, da Voraussetzung hierfür sei, dass die Beiträge der Höhe nach gleich bleiben oder steigen. Im konkreten Fall seien die Beiträge jedoch gesunken. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung:
Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab, begründete dies aber abweichend vom Finanzamt. Nach Ansicht des FG waren die Zahlungen an die Unterstützungskasse nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, da bei einer unmittelbaren Erbringung der Leistungen der Unterstützungskasse durch das Trägerunternehmen keine betriebliche Veranlassung vorgelegen hätte. Insoweit wären nämlich die Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung erfüllt worden. Nach Auffassung des Gerichts war die Zusage der Altersversorgung im Streitfall durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.
Unter fremdüblichen Bedingungen wäre eine mit einer lebenslangen Versorgungszusage verbundene fortlaufende Gewinnbelastung erst nach einer gewissen Arbeitszeit eingegangen worden. Während dieser Probezeit hätte die Eignung des Geschäftsführers eingehend überprüf werden können. Eine gewissenhafte Prüfung ist vorliegend aber unterblieben.
(FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 6.5.2009, 12 K 8244/05 B)
Praxishinweis:
Das Urteil ist rechtskräftig. Bei der Gewährung von Versorgungszusagen an Geschäftsführer, die entweder selbst Gesellschafter sind oder einem Gesellschafter nahe stehen, ist auf eine fremdübliche Ausgestaltung zu achten. Dabei sollte insbesondere eine ausreichende Eignungsprüfung des Geschäftsführers erfolgen. In der Rechtsprechung werden hierfür Probezeiten von einem Jahr als Mindestdauer und von fünf Jahren als regelmäßig ausreichend angesehen.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
405
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
384
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
365
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
327
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
277
-
Anschrift in Rechnungen
264
-
Teil 1 - Grundsätze
234
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
232
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
216
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
203
-
Anwendung des § 50i Abs. 1 EStG auf Besitz-Personengesellschaften in Schenkungsfällen
15.12.2025
-
Verlustabzugssperre zur Verhinderung einer doppelten Nutzung von Organschaftsverlusten
15.12.2025
-
Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans
15.12.2025
-
Verlängerte Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F.
12.12.2025
-
Besonderes Aussetzungsinteresse bei AdV-Anträgen zur Grundsteuer
12.12.2025
-
Mülheim durfte Grundsteuer-Hebesatz auf 890 % erhöhen
12.12.2025
-
Keine Schenkungsteuerbefreiung von Zuwendungen an eine Landesstiftung
11.12.2025
-
Keine Einziehung und Verwertung eines havarierten Öltankers aus der sog. Schattenflotte
11.12.2025
-
Alle am 11.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
11.12.2025
-
BFH hält Grundsteuer im Bundesmodell für verfassungskonform
10.12.2025