Keine Anwendung des § 6a Satz 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge

Den Formwechsel eines Einzelunternehmens in eine Ein-Mann-GmbH sieht § 191 Abs. 1 UmwG nicht vor. Durch die Beurkundung eines solchen Formwechsels eines grundbesitzenden Einzelunternehmens kann die Entstehung von Grunderwerbsteuer nicht vermieden werden.

Hintergrund: Formwechselnde Umwandlung vom Einzelunternehmen in eine GmbH?

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob ein grunderwerbsteuerbarer Erwerb vorliegt, wenn ein Einzelunternehmer mit notariell beurkundetem "Umwandlungsbeschluss" erklärt, das Einzelunternehmen werde nach den §§ 190 ff. UmwG formwechselnd in eine GmbH umgewandelt.

A betrieb unter der Firma AT e.K. ein Einzelunternehmen, zu dem Grundbesitz gehörte. Mit notariell beurkundetem "Umwandlungsbeschluss" vom 20.08.2013 erklärte er, das Einzelunternehmen werde gem. den §§ 190 ff. UmwG formwechselnd in eine GmbH, umgewandelt. In dem mitbeurkundeten Gesellschaftsvertrag ist bestimmt, dass A sämtliche Geschäftsanteile der GmbH "gegen Einbringung des Einzelunternehmens gemäß Sachgründungsbericht" übernimmt. Aus dem Sachgründungsbericht geht hervor, dass "durch die Einbringung der Grundstücke" das gezeichnete Stammkapital weit übertroffen wird. Im September 2013 wurde die GmbH mit der Bemerkung "... entstanden durch formwechselnde Umwandlung der AT e.K. ..." in das Handelsregister eingetragen.

Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 08.08.2017 Grunderwerbsteuer mit der Begründung fest, die GmbH habe am 20.08.2013 Grundbesitz durch Einbringung erworben. Der Erwerbsvorgang unterliege gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.

AdV-Antrag wurde vom Finanzamt abgelehnt

Mit dem Einspruch machte die GmbH geltend, sie sei, wie sich auch dem Handelsregister entnehmen lasse, durch identitätswahrenden Formwechsel entstanden. Eine grunderwerbsteuerbare Vermögensübertragung habe nicht stattgefunden. Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Grunderwerbsteuerbescheids lehnte das Finanzamt ab.

FG beurteilt den Vorgang als Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH

Der beim FG gestellte AdV-Antrag wurde gleichermaßen abgelehnt. Das FG folgte dem Finanzamt darin, dass ein Formwechsel ausscheide, weil ein Einzelkaufmann nicht zu den in § 191 Abs. 1 UmwG genannten Rechtsträgern gehöre.

Entscheidung: BFH hält die Beschwerde der GmbH für unbegründet

Die gegen die Entscheidung des FG eingelegte Beschwerde hält der BFH für unbegründet. Eine AdV des Grunderwerbsteuerbescheids ist nicht zu gewähren.

Das Finanzamt hat zutreffend einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbaren Erwerbsvorgang angenommen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen. Ein Vertrag, durch den die Verpflichtung begründet wird, Grundstücke auf eine Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu übertragen, ist im Sinne dieser Vorschrift ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.

Mit dem "Umwandlungsbeschluss" vom 20.08.2013 und dem mitbeurkundeten Gesellschaftsvertrag hat sich A bei summarischer Prüfung zur Übereignung des zu seinem Einzelunternehmen gehörenden Grundbesitzes auf die GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten verpflichtet. Das ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag der GmbH, der Bestandteil des notariell beurkundeten Umwandlungsbeschlusses ist. Darin verpflichtet sich A, die Geschäftsanteile der GmbH" gegen Einbringung des Einzelunternehmens gemäß Sachgründungsbericht" zu übernehmen. Mit dem Terminus der "Einbringung" ist die Übertragung der betrieblichen Aktiva und Passiva auf die GmbH im Wege der Einzelrechtsnachfolge gemeint.

Weder ein Einzelunternehmen noch der Einzelunternehmer als natürliche Person gehören zu den formwechselnden Rechtsträgern

Ein Formwechsel (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 190 Abs. 1 UmwG) zeichnet sich dadurch aus, dass an ihm nur ein Rechtsträger beteiligt ist und demgemäß keine Übertragung von Vermögensgegenständen auf einen anderen Rechtsträger stattfindet. Den von A erklärten Formwechsel sieht die Rechtsordnung nicht vor. Weder ein Einzelunternehmen noch der Einzelunternehmer als natürliche Person gehören zu den in § 191 Abs. 1 UmwG aufgeführten formwechselnden Rechtsträgern.

Die Einbringung des Einzelunternehmens in die Antragstellerin ist auch nicht nach § 6a Satz 1 GrEStG n.F. steuerbegünstigt. Die Einbringung ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbar und wird damit nicht vom Anwendungsbereich des § 6a Satz 1 GrEStG n.F. erfasst. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuerbescheids ergeben sich auch nicht daraus, dass § 23 Abs. 12 GrEStG n.F. die Anwendung des § 6a Satz 1 GrEStG n.F. rückwirkend auf Erwerbsvorgänge anordnet, die nach dem 06.06.2013 verwirklicht werden. Die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 12 GrEStG n.F. ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Hinweis: Text der Eintragung im Handelsregister kommt keine Bedeutung zu

Ohne Bedeutung für die Besteuerung ist der Umstand, dass die Antragstellerin mit der Bemerkung "... entstanden durch formwechselnde Umwandlung der AT e.K. ..." in das Handelsregister eingetragen wurde.

BFH Beschluss vom 22.11.2018 - II B 8/18 (veröffentlicht am 12.12.2018)

Alle am 12.12.2018 veröffentlichten Entscheidungen.

Schlagworte zum Thema:  Einzelunternehmen, GmbH, Grunderwerbsteuer