GmbH-Geschäftsführer muss für Lohnsteuer haften

Hintergrund:
Eine GmbH befand sich ab Oktober 2007 in einer schweren finanziellen Schieflage; die Verbindlichkeiten überstiegen die liquiden Mittel bei Weitem. Ungeachtet dessen hatte der Geschäftsführer der Gesellschaft die Arbeitslöhne für die Monate Oktober 2007, sowie Januar bis März 2008 weiterhin ohne Kürzung ausgezahlt. Im Mai 2008 stellte die GmbH schließlich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im Oktober 2008 nahm das Finanzamt den Geschäftsführer wegen rückständiger Lohnsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) persönlich in Haftung. Das Finanzamt erklärte, dass der Geschäftsführer (grob fahrlässig) nicht für eine fristgerechte Zahlung der vorgenannten Abgaben gesorgt habe. Er hätte den Arbeitslohn nur gekürzt auszahlen dürfen und von den übriggebliebenen Mitteln die Steuerbeträge entrichten müssen.
Entscheidung:
Das FG entschied, dass der Geschäftsführer zu Recht in Haftung genommen wurde, da er es als alleiniger gesetzlicher Vertreter grob fahrlässig unterlassen hat, die angemeldete Lohnsteuer fristgerecht zu entrichten (§ 69 i.V.m. § 34 AO). Nach ständiger BFH-Rechtsprechung wird der Geschäftsführer nicht bereits durch finanzielle Schwierigkeiten der Gesellschaft entlastet. Vielmehr darf er, wenn die Mittel zur Zahlung der vollen Löhne (inkl. Lohnsteuer) nicht ausreichen, nur gekürzte Beträge - als Vorschuss oder Teilbetrag - an die Arbeitnehmer auszahlen. Die ihm verbleibenden Mittel muss er zur Tilgung der Lohnsteuerverbindlichkeit an das Finanzamt einsetzen.
Zwischen der nicht rechtzeitigen Tilgung der Abgabenverbindlichkeit (schuldhafte Pflichtverletzung) und dem Eintritt des entsprechenden Vermögensschaden beim Fiskus ist zudem ein adäquater Kausalzusammenhang festzustellen. Die Pflichtverletzung ist auch dann ursächlich für den Schaden des Fiskus, wenn der Geschäftsführer verspätet zahlt, die verspätete Zahlung aber in einen Zeitraum fällt, in dem sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter angefochten werden kann.
(FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.12.2011, 9 K 9051/09)
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