Erstausbildung: Abzugsverbot nicht verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 9 Abs. 6 EStG, wonach Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, nicht verfassungswidrig ist.

Bei Aufwendungen für berufsbezogene Bildungsmaßnahmen unterscheidet das Steuerrecht zwischen den als Werbungskosten im Grundsatz voll abziehbaren Aus- und Fortbildungskosten und den lediglich begrenzt mit Höchstbeträgen als Sonderausgaben abziehbaren Kosten für die Erstausbildung. Der Sonderausgabenabzug nützt den Studierenden in der Regel nichts, weil sie während des Studiums keine Einnahmen haben - ein Verlustvortrag ist dann nicht möglich.

Private Mitveranlassung bei der Erstausbildung

Für diese unterschiedliche Behandlung gibt es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sachlich einleuchtende Gründe. Diese Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst zu qualifizieren und sie den Sonderausgaben zuzuordnen, sei dem Gesetzgeber erlaubt.

Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittle nicht nur Berufswissen, sondern präge die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit biete, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind. Sie weise eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf.

Höhe des Sonderausgabenabzugs 

Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten (im Streitjahr 4.000 EUR, aktuell 6.000 EUR) ist nach Beschluss nicht zu beanstanden.

BVerfG Beschluss vom 19.11.2019 - 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14

BVerfG, Pressemitteilung v. 10.1.2020