Anforderungen an den Belegnachweis für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

Hintergrund:
Der Kläger betreibt einen Kraftfahrzeughandel in Form eines Einzelunternehmens. Er verkaufte an einen österreichischen Unternehmer einen gebrauchten Pkw. Auf der Rechnung wurde der Gesamtkaufpreis und in der Spalte Umsatzsteuer ein Hinweis „export“ ausgewiesen. Auch in der Buchhaltung hatte der Kläger den Pkw als exportiert geführt und den Verkauf in der Umsatzsteuererklärung als umsatzsteuerfrei behandelt. Das Finanzamt behandelte die Lieferung als umsatzsteuerpflichtig, da nach Auskunft der Steuerfahndung der Erwerber ein Scheinunternehmen sei, die Tätigkeit ausschließlich im Inland erbracht wurde und das Fahrzeug nicht nach Österreich verbracht wurde, sondern an einen inländischen Abnehmer weiterveräußert wurde. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung:
Das Gericht folgte dem Finanzamt und wies die Klage als unbegründet ab. Nach Ansicht des Gerichts wurden im Streitfall die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerfreiheit nicht erfüllt, da der Belegnachweis durch den Kläger nicht erbracht wurde. Entscheidend war, dass die Rechnung keinen Hinweis auf eine Steuerbefreiung aufgrund einer innergemeinschaftlichen Lieferung enthielt. Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung sind die umsatzsteuerlichen Rechnungsanforderung für eine Steuerbefreiung zwar nicht zwingend erforderlich und können durch andere Belege mit gleichwertiger Aussagekraft ersetzt werden, derartige Unterlagen waren vorliegen aber nicht vorhanden. Insbesondere kann der fehlende Umsatzsteuerausweis ebenso wie der Hinweis im Kaufvertrag ’netto export’ nicht als gleichwertige Angabe anerkannt werden. Der Grund für die Steuerfreistellung gehört aber zum unverzichtbaren Kernbereich einer Rechnung. Darüber hinaus wurde der Bestimmungsort nicht benannt. Hierfür ist stets eine kommunale Ortsbezeichnung erforderlich; eine reine Bezeichnung des Zielstaates ist nicht ausreichend.
(FG Hamburg Urteil vom 28.02.2012 - 5 K 10/10)
Praxishinweis:
Voraussetzung für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist das Beachten verschiedener formaler Vorschriften und Nachweise. Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurden die Nachweispflichten für steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen durch die Einführung der sog. Gelangensbestätigung geändert. Das Urteil ist aber immer noch von Relevanz, da momentan nicht beanstandet wird, wenn der Nachweis noch durch die bislang üblichen Beleg- und Buchnachweise erbracht werden. Die Nichtbeanstandungsregelung soll bis zu einer erneuten Überarbeitung der Nachweispflichten gelten.
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
700
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
617
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
570
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
473
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
450
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
432
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
364
-
Teil 1 - Grundsätze
324
-
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
291
-
Anschrift in Rechnungen
271
-
Vermietung kein Vorstufenumsatz für die Seeschifffahrt
19.05.2025
-
Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung kein Verwaltungsakt
19.05.2025
-
Kleinflugzeugkosten können steuerlich abzugsfähig sein
19.05.2025
-
Verzinsung von zu erstattenden Kapitalertragsteuerbeträgen
19.05.2025
-
Keine Umsatzsteuer auf Kompensationszahlungen bei IT-Migration
16.05.2025
-
Privates Veräußerungsgeschäft oder erbrechtlicher Vorgang?
16.05.2025
-
Alle am 15.5.2025 veröffentlichten Entscheidungen
15.05.2025
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
15.05.2025
-
Kindergeldanspruch trotz parallel ausgeübter Erwerbstätigkeit
14.05.2025
-
Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr
12.05.2025