Beiträge an einen Solidarverein können Sonderausgaben sein

Das FG Münster hat entschieden, dass Beiträge an einen Solidarverein zur Erlangung von Krankenversicherungsschutz als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn sich aus der Auslegung der Satzung und den weiteren Gesamtumständen ein Rechtsanspruch der Mitglieder auf Leistungen ergibt.

Beiträge an einen Solidarverein

Vor dem FG Münster wurde folgender Sachverhalt verhandelt: Die Kläger leisteten (einkommensabhängige) Beiträge an einen Solidarverein für ihre Absicherung im Krankheits- und Pflegefall. Bei dem Solidarverein handelt es sich ausweislich seiner Satzung um eine aufsichtsfreie Personenvereinigung und nicht um eine Krankenkasse oder Krankenversicherung. Außerdem wird in der Satzung geregelt, dass sich die Mitglieder gegenseitig rechtlich verbindlich eine umfassende flexible Krankenversorgung zusichern, die in Quantität und Qualität mindestens dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.

Laut Zuwendungsordnung besteht freie Therapiewahl und es wird ein Zuwendungsrahmen festgelegt, der Obergrenzen für einzelne Behandlungsleistungen enthält. Die maßgeblichen Grundsätze des Vereins werden in einem "Argumentarium" benannt, zu denen unter anderem das Prinzip "Zuwendung statt Anspruch" gehört. Im Aufnahmebogen des Vereins ist ebenfalls die Formulierung enthalten, dass kein Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen bestehe.

Abzug von Sonderausgaben

Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug ab, da es an einem Rechtsanspruch auf Leistungen fehle. Auch das FG Münster wies die hiergegen erhobene Klage im ersten Rechtsgang mit Urteil v. 9.2.2022 ab. Doch der BFH hob dieses Urteil (v. 23.8.2023, X R 21/22) auf und verwies die Sache an das FG Münster zurück. Im zweiten Rechtsgang wurde der Klage nunmehr weitgehend stattgegeben. Der Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur Krankheitsvorsorge wurde anerkannt. Allerdings wurde der Abzug nicht für die Beiträge zur Pflegeabsicherung gewährt.

FG Münster, Gerichtsbescheid v. 1.3.2024, 11 K 820/19 E, veröffentlicht am 15.5.2024

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