Anteilsübertragung und Gewerbeverlust

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Rückausnahme des § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG, die zu einer Anwendbarkeit der Regelungen zum schädlichen Beteiligungserwerb führt, für gewerbesteuerliche Zwecke dahin einschränkend auszulegen ist, dass sie bei einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nicht zum Tragen kommt.

Vor dem FG Düsseldorf klagte eine GmbH, die von 2011 bis zum 31.12.2020 an einer KG beteiligt war. Der Alleingesellschafter veräußerte in 2021 seine gesamten Anteile an der Klägerin an einen Dritten. Das beklagte Finanzamt ging daraufhin von einem schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c KStG aus. Hieraus folgte der Untergang des zum 31.12.2020 festgestellten Gewerbeverlustes.

Die Klägerin hatte die Nichtanwendung des § 8c KStG beantragt (sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d Abs. 1 KStG). Doch nach Auffassung des Finanzamts scheiterte dies daran, dass die Klägerin in den letzten drei Jahren vor der Anteilsübertragung an der KG - also einer Mitunternehmerschaft - beteiligt gewesen sei (§ 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG).

Gewerbeverlust geht nicht unter

Die Klägerin argumentierte, dass die Rückausnahme nach § 8 d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG hinsichtlich der Gewerbesteuer eine vom Gesetzgeber so nicht beabsichtigte überschießende Wirkung habe.

Vor dem FG Düsseldorf hatte die Klage Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass der festgestellte Gewerbeverlust aufgrund des gestellten Antrags nach § 8d Abs. 1 KStG nicht nach § 8c Abs. 1 KStG untergegangen sei. Die Voraussetzungen des § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG seien erfüllt und die Rückausnahme gem. § 8 d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG greife nicht ein. Beim BFH ist die Revision unter dem Az. XI R 9/24 anhängig.

FG Düsseldorf, Urteil v. 7.3.2024, 9 K 382/23 G,F, veröffentlicht am 14.5.2024


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