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Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

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Gleichlautende Ländererlasse vom 7.4.2022, BStBl I 2022, 320

Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung sowie
  • der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 2016, 2 BvR 180/16 (vorgehend BFH-Urteil vom 2. September 2015, VI R 32/13, BStBl 2016 II S. 151); vom 6. Juni 2018, 2 BvR 1936/17 (vorgehend BFH-Urteil vom 25. April 2017, VIII R 52/13, BStBl 2017 II S. 949); vom 17. September 2018, 2 BvR 1205/17 (vorgehend BFH-Urteil vom 19. Januar 2017, VI R 75/14, BStBl 2017 II S. 684) und vom 18. September 2018, 2 BvR 221/17 (vorgehend BFH-Beschluss vom 29. September 2016, III R 62/13, BStBl 2017 II S. 259) sowie
  • der Entscheidungen des BFH vom 2. September 2015, VI R 33/13, juris; vom 21. Februar 2018, VI R 11/16, BStBl 2018 II S. 469; vom 1. September 2021, VI R 18/19, BFH/NV 2022 S. 13und vom 4. November 2021, VI R 48/18, BFH/NV 2022 S. 120

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 07.04.2022 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 07.04.2022 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsa...

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