Leitsatz

Eine energetische Maßnahme ist erst dann im Sinne des § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG abgeschlossen, wenn nicht nur die Leistung vollständig erbracht ist, sondern der Steuerpflichtige auch eine Rechnung erhalten hat und der gesamte Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers einbezahlt worden ist. Die Maßnahme ist daher noch nicht abgeschlossen im Sinne des § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind, für die Rechnung aber mehrjährige Ratenzahlungen vereinbart worden sind und die letzte Rate erst in einem künftigen Veranlagungszeitraum fällig ist.

 

Sachverhalt

Die Kläger machten die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung gemäß § 35c EStG für den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels für ihre Heizung im Jahr 2021 geltend. Da der Rechnungsbetrag von ca. 8.000 EUR ab März 2021 in monatlichen Raten von 200 EUR gezahlt werden sollte, hat das Finanzamt die Steuerermäßigung versagt, weil es im Jahr 2021 an dem Abschluss der Maßnahme fehle. Dies sei erst dann der Fall, wenn der Rechnungsbetrag auf ein Konto des Leistungserbringers eingezahlt worden sei. Nach erfolglosem Einspruch tragen die Kläger im Klageverfahren vor, dass mit Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung eine vollständige Bezahlung der energetischen Maßnahme vorliege, da es sich dabei um ein Darlehen handele.

 

Entscheidung

Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen, da entgegen der Rechtsauffassung der Kläger in der Vereinbarung des Ratenzahlungsgeschäfts keine Zahlung des restlichen Werklohns vorliege, sodass im Streitjahr von keiner Gesamtzahlung auszugehen sei. Im Streitfall liege für diejenigen Raten, die im Jahr 2021 noch nicht entrichtet worden seien, kein Abfluss gemäß § 11 Abs. 2 EStG vor. Die vorliegende Ratenzahlungsvereinbarung stelle eine teilweise Stundung des geschuldeten Werklohns dar, der mit Abnahme fällig gewesen sei. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums, BMF, Schreiben v. 14.1.2021, IV C 1 - S 2296 - c/20/10004 :006, BStBl 2021 I S. 2026, betrachte eine energetische Maßnahme erst dann im Sinne des § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG als abgeschlossen, wenn nicht nur die Leistung vollständig erbracht sei, sondern der Steuerpflichtige auch eine Rechnung erhalten habe und der gesamte Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers einbezahlt worden sei.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage, ob ein Abschluss der energetischen Maßnahme im Sinne des § 35c EStG auch bei einer Teilzahlung vorliegt, das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühre.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil v. 08.12.2023, 8 K 1534/23

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