Wendet der Erblasser im Wege des Vermächtnisses mehreren Vermächtnisnehmern das bei seinem Tode "vorhandene Bargeld" zu, ist eine Auslegung, wonach dieses Bargeld auch "leicht verfügbares Bankguthaben" erfasst, nicht zwingend. Es gibt keine Regel, nach der unter dem Begriff "Bargeld" zwangsläufig auch das auf Bankkonten liegende Geld umfasst wird.

OLG München v. 5.4.2022 – 33 U 1473/21

BGB § 133, § 2084, § 2174

Beraterhinweis Es gibt durchaus Fälle, in denen der Erblasser unter dem Begriff "Bargeld" oder "Barschaft" nicht nur den Bargeldbestand im Haus oder in der Geldbörse versteht, sondern auch leicht verfügbares Bankguthaben (so im Fall BayObLG v. 8.5.2003 – 1Z BR 124/02, FamRZ 2004, 312) oder frei veräußerliche Kapitalanlagen (so im Fall OLG Karlsruhe v. 3.5.2007 – 19 U 58/05, ZEV 2007, 380). Zwingend in dem Sinne, dass mit dem Begriff "Bargeld" immer auch das auf Konten vorhandene "Buchgeld" erfasst sein soll, ist dies jedoch nicht, denn das auf Bankkonten liegende Geld ist begrifflich eindeutig "unbar". Im allgemeinen Sprachgebrauch sind deshalb mit "Bargeld" nicht sämtliche Zahlungsmittel, sondern regelmäßig nur die physisch vorhandenen Scheine und Münzen gemeint. Um Streitigkeiten hierüber zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Testament stets sorgfältig und genau anzugeben, welche Arten von Kapitalanlagen von einem Geld- oder Quotenvermächtnis erfasst sein sollen (s. Kössinger/Goslich in Beck’sches Formularbuch Erbrecht, C. 3. Anm. 6).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge