0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist zusammen mit § 92a durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) mit Wirkung zum 23.7.2015 neu eingefügt worden und beinhaltet die Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung. Die Durchführung ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss als Pflichtaufgabe übertragen.

Die Regelung ergänzt verfahrensrechtlich den § 92a, der die Regelungen zur Finanzierung des Innovationsfonds und die hieraus zu fördernden Vorhaben enthält. Sie enthält technische und verfahrensrechtliche Vorschriften zur Einrichtung einer Geschäftsstelle. Ferner beinhaltet sie die dem Innovationsausschuss übertragenen Aufgaben sowie den verfahrensrechtlichen Gang der Förderung von beantragten Projekten.

Aufgrund des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) sind auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) mit Wirkung zum 11.5.2016 in Abs. 1 Satz 1 die Wörter "bis zum 1. Januar 2016" gestrichen worden.

Mit dem Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) sind mit Wirkung zum 19.12.2019 der Abs. 2 neu gefasst sowie der neue Abs. 3 eingefügt worden. Der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 4. Die bisherigen Abs. 4 bis 6 wurden in Abs. 5 bis 7 umgewandelt und ebenfalls neu gefasst. Der bisherige Abs. 7 wurde Abs. 8. Das DVG hat das Förderverfahren wesentlich umgestaltet und neue Akzente gesetzt, indem das Konsultationsverfahren und ein zweistufiges Verfahren für die Förderung neuer Versorgungsformen eingeführt wurden und die Stellung der Geschäftsstelle gestärkt wurde (vgl. auch Orlowski, in: BeckOK Sozialrecht, SGB V, § 92b Rz. 13).

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 in den Abs. 2, 3 und 5 umfangreich geändert. U.a. wurde in Abs. 2 Satz 11 der Regelungsinhalt der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Innovationsausschusses festgelegt. In Abs. 3 wurde eine Berichtspflicht an den Innovationsausschuss aufgenommen. Gemäß Abs. 5 hat der Innovationsausschuss die weitere Aufgabe, die Expertenpools nach Abs. 6 zu betreuen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift gehört zum 4. Kapitel SGB V "Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern", zum 2. Abschnitt "Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten" sowie zum 6. Titel "Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss".

Während § 92a den Innovationsfonds, die zur Verfügung stehende Fördersumme und die Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung regelt, beinhaltet die Vorschrift die Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung.

Mit dem Innovationsausschuss ist ein neues Gremium neben dem Gemeinsamen Bundesausschuss geschaffen worden, dessen Förderungsentscheidung kein Akt der Normsetzung ist (vgl. Huster, in: Becker/Kingreen, SGB V, § 92b Rz. 1).

1.1 Administrierung als Pflichtaufgabe

 

Rz. 3

Die Umsetzung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss als Pflichtaufgabe übertragen, was bedeutet, dass diese Aufgabe für den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht zur Disposition steht. Er ist verpflichtet, in seinem Bereich (vgl. Formulierung "beim Gemeinsamen Bundesausschuss" in Abs. 1 Satz 1) einen Innovationsausschuss einzurichten. Bei dieser Aufgabe handelt es sich aber im Unterschied zu den übrigen Pflichtaufgaben nicht um die untergesetzliche Ausgestaltung der Versorgung durch Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, sondern um die Verwaltung (Administrierung) der Förderung von neuen bzw. weiterentwickelten Versorgungsformen und Forschungsvorhaben. Nach der Gesetzesbegründung bedingt die Wahrnehmung dieser Verwaltungsaufgabe eine neue, funktionsadäquate Struktur beim Gemeinsamen Bundesausschuss. Diese funktionsadäquate Struktur kommt darin zum Ausdruck, dass beim Gemeinsamen Bundesausschuss ein Innovationsausschuss einzurichten ist (BT-Drs. 18/4095 S. 103 f.).

1.2 Förderung neuer Versorgungsformen

 

Rz. 4

Die Förderung von neuen Versorgungsformen und der Versorgungsforschung (vgl. dazu § 92a) liegt im pflichtgemäßen Ermessen des nach der Vorschrift eingerichteten Innovationsausschusses und erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel des Innovationsfonds; der Innovationsausschuss legt die Schwerpunkte und Kriterien für die Förderung in den Förderbekanntmachungen fest.

 

Rz. 5

Mit dem DVG stehen für die Jahre 2020 bis 2024 eine jährliche Fördersumme von 200 Mio. EUR zur Verfügung (§ 92a Abs. 3). Hiervon entfallen pro Jahr 160 Mio. EUR auf die Förderung neuer Versorgungsformen. 40 Mio. EUR sind jähr...

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