Rz. 6

Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift wird beim Gemeinsamen Bundesausschuss ein Innovationsausschuss eingerichtet, der als maßgebliches Entscheidungsgremium die Aufgabe hat, die Durchführung der Förderung der neuen Versorgungsformen (vgl. § 92a Abs. 1) und der Versorgungsforschung(vgl. § 92a Abs. 2) zu organisieren. Die Formulierung "wird eingerichtet" lässt keine Wahl, der Innovationsausschuss ist beim Gemeinsamen Bundesausschuss einzurichten.

Sitz des inzwischen eingerichteten Innovationsausschusses ist Berlin und die Anschrift lautet: Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss, Englische Straße 30, 10587 Berlin.

Die Einrichtung des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss bedeutet, dass der Innovationsausschuss selbst rechtsfähig und damit Träger von Rechten und Pflichten ist und z. B. auch beklagt werden kann, wie dies z. B. im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg v. 13.9.2019 (L 9 KR 293/17 KL) zum Ausdruck kommt. Nach Abs. 8 der Vorschrift haben Klagen bei Streitigkeiten nach dieser Vorschrift ohnehin keine aufschiebende Wirkung und ein Vorverfahren entsprechend § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet nicht statt.

Mit Wirkung zum 15.10.2015 hatte sich der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss konstituiert.

Der Innovationsausschuss setzt sich gemäß Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift zusammen aus

  • dem unparteiischen Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses,
  • 3 Vertretern der GKV-Spitzenverbandes,
  • einem Vertreter der KBV,
  • einem Vertreter der KZBV,
  • einem Vertreter der DKG,
  • 2 Vertretern des BMG und
  • einem Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF).

Diese Mitglieder des Innovationsausschusses sind stimmberechtigt.

Die benannten Vertreter des GKV-Spitzenverbandes, der KBV, der KZBV und der DKG im Innovationsausschuss sollen nach Abs. 1 Satz 2 gleichzeitig benannte Mitglieder des Beschlussgremiums (Plenum) des Gemeinsamen Bundesausschusses sein, was dafür spricht, dass es sich um maßgebliche Repräsentanten der Trägerorganisationen des Gemeinsamen Bundesausschusses handelt, die auch im Beschlussgremium, dem obersten Entscheidungsgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses, für ihre Trägerorganisation eine gewichtige Stimme haben. Die Trägerorganisationen haben inzwischen für den Innovationsausschuss die Vorstandsmitglieder (so GKV-Spitzenverband) bzw. die Vorstandsvorsitzenden (so KBV, KZBV und DKG) benannt, welche auch im Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses Sitz und Stimme haben.

 

Rz. 7

Die Vertretung des BMG durch stimmberechtigte Mitgliedern geht auf die Überführung der Ergebnisse der geförderten Vorhaben in die Regelversorgung zurück, die eine Weiterentwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen erfordern (BT-Drs. 19/4095 S. 103). Zudem soll das BMG die Aufgaben der Frühkoordinierung der Forschungsförderung mit den anderen Ressorts, insbesondere im Hinblick auf die durch den Innovationsausschuss zu fördernde Versorgungsforschung wahrnehmen.

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