Rz. 71

Nach Abschluss eines Projekts prüft die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses auf der Grundlage des vorgelegten Verwendungsnachweises die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel (§ 12 der Verfahrensordnung). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem rechnerischen Verwendungsnachweis einschließlich einer Belegliste sowie einem fachlichen Schlussbericht. Näheres zur Verwendungsnachweisprüfung wird in den Allgemeinen Nebenbestimmungen des Innovationsausschusses (ANBest-iF) geregelt.

 

Rz. 72

Die Rückforderung nicht ordnungsgemäß verwendeter Fördermittel richtet sich nach § 50 SGB X. Für Klagen bei Streitigkeiten gilt § 10 Abs. 4 der Verfahrensordnung entsprechend. Dem entspricht Abs. 8 der Vorschrift, wonach Klagen bei Streitigkeiten nach dieser Vorschrift keine aufschiebende Wirkung haben und ein Vorverfahren nicht stattfindet. Der Begriff "Streitigkeiten nach dieser Vorschrift" schließt somit alle Streitigkeiten ein, die mit der Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zusammenhängen.

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