Sind mehrere Geschäftsführer in der GmbH bestellt, werden i. d. R. mehrere Ressorts vergeben. Dabei werden Buchführung, Rechnungswesen, Steuerabwicklung und Bilanzerstellung dem kaufmännisch verantwortlichen Geschäftsführer zur Erledigung übertragen. Auch wenn das so vereinbart ist, muss jeder ressortfremde Geschäftsführer sich von der ordnungsgemäßen Erledigung überzeugen und regelmäßige Kontrollen vornehmen, ob der damit beauftragte Geschäftsführer dieser Verpflichtung nachkommt (Steuerberatervertrag, regelmäßige Berichtspflicht des kaufmännischen Geschäftsführers – mindestens einmal jährlich im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses).

 
Hinweis

Pflicht zur ordnungsgemäßen Erledigung

Hierbei muss der Geschäftsführer den Jahresabschluss nicht selbst erstellen. Er muss aber für die ordnungsgemäße Erledigung sorgen. Dazu genügt es, wenn er eine Bilanzbuchhaltung einrichtet und personell besetzt, diese anleitet und überwacht. Der dafür verantwortliche Geschäftsführer muss jederzeit in der Lage sein, in die Bilanzierung einzugreifen und Mängel abzustellen. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die – was in der Praxis üblich ist – Bilanzierung, Vorbereitung und Erstellung des Jahresabschlusses außerhalb – etwa durch einen Steuerberater – erledigt wird. Dieser hat regelmäßig zu berichten und auf Probleme hinzuweisen, die bei der Erledigung dieser Aufgaben entstehen.

Die Geschäftsführer tragen insgesamt die Verantwortung für die Erstellung, Prüfung und Vorlage des Jahresabschlusses. Bei ihnen liegt die Entscheidung darüber, welcher Vorschlag zum Jahresabschluss den Gesellschaftern vorgelegt wird und wie einzelne Bilanzierungswahlrechte ausgeübt werden.

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