Kommt es zu einer Meldung der Einnahmen durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz, bedeutet das aber noch nicht, dass die Umsätze aus den Transaktionen auch zwingend einkommen- und umsatzsteuerpflichtig sind.

Nur die wenigsten Onlinehändler wissen, dass die Abgrenzungskriterien für die Umsatzsteuerpflicht und die Einkommensteuerpflicht voneinander abweichen. Demnach ist es möglich, dass das Finanzamt beispielsweise bei Verkäufen über eBay die Umsatzsteuer erhebt, jedoch die Gewinne oder Verluste aus dem eBay-Handel in der Einkommensteuererklärung unberücksichtigt lässt.

Die Abgrenzung zwischen gewerblichem und privatem Handel erfolgt grob dargestellt nach den folgenden Kriterien:

  1. Umsatzsteuer: Als Unternehmer gilt, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Dabei ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gemeint, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.[1]
  2. Einkommensteuer: Werden Verkäufe über die Onlineplattformen nachhaltig getätigt, das heißt mit Wiederholungsabsicht und Gewinnerzielungsabsicht, liegen einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.[2]
 
Praxis-Beispiel

Umsatzsteuerlicher Unternehmer/Ertragsteuerliche Privatperson

Ein Verkäufer veräußert über mehrere Jahre hinweg 2.000 Artikel über Ebay, die zuvor auf Flohmärkten günstig eingekauft wurden. Das Finanzamt deklariert die Versteigerungen als eine gewerbliche Tätigkeit. Allerdings wurden von dem Verkäufer über die ganzen Jahre hinweg lediglich Verluste erzielt.

Da es sich bei den Auktionserlösen um eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen handelt, unterliegen diese der Umsatzsteuer. Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht spielt hierbei keine Rolle. Anders wird der Sachverhalt aus ertragsteuerlicher Sicht bei Erhebung der Einkommensteuer ausgelegt. Aufgrund der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht (Liebhaberei), werden die Verluste aus den Auktionen einkommensteuerlich nicht berücksichtigt.

Prüfschritt 1: Umsatzsteuerpflicht

Ob die Verkäufe über die entsprechenden Onlineplattformen umsatzsteuerpflichtig sind, hängt von den folgenden Merkmalen und ihren Ausprägungen ab:[3]

  • Dauer und Intensität der Tätigkeit
  • Höhe der erzielten Entgelte
  • Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
  • Die Anzahl der ausgeführten Umsätze
  • Das planmäßige Tätigwerden
  • Die Vielfalt des Warenangebots

Eine Umsatzsteuerpflicht entsteht nur, wenn das Finanzamt dem Verkäufer eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S d. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG nachweisen kann.[4] Als Indizien für eine wirtschaftliche Tätigkeit werden unter anderem diese Maßnahmen gewertet:

  • Die bewährten Vertriebsmaßnahmen der Verkaufsplattform werden genutzt.
  • Zu jedem einzelnen zu veräußernden Gegenstand müssen sich Gedanken zur Bezeichnung, Beschreibung und Wertfindung gemacht werden.
  • Zur Verkaufsförderung ist ein digitales Bild des Gegenstandes zu machen und einzustellen.
  • Der Verkauf wird regelmäßig überwacht, um gegebenenfalls Fragen von potenziellen Käufern zu beantworten.
  • Das verkaufte Produkt wird verpackt, versendet und der Geldeingang wird kontrolliert.

Insbesondere in Bezug auf die Verkaufsplattform eBay hat sich der BFH in der Vergangenheit bereits mit der genauen Definition der unternehmerischen Tätigkeit auseinander gesetzt.[5] Unter anderem wurde in einer Urteilsbegründung deutlich, dass bei einem Steuerpflichtigen, der bereits mit seiner Haupttätigkeit unternehmerisch tätig ist, jede weitere auch nur gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit ebenso als unternehmerisch ausgeübt gewertet wird.[6] Zudem ist bei der Frage der Abgrenzung bei dem Verkauf einer fremden Sammlung von Bedeutung, wer diese Sammlung aufgebaut hat. Wurde die Sammlung nicht durch den Verkäufer selbst, sondern durch Fremde aufgebaut, spricht der Verkauf eher für eine unternehmerische händlerähnliche Tätigkeit.[7]

 
Wichtig

Finanzamt trägt Beweislast für Umsatzsteuerpflicht

Unterstellt das Finanzamt einem privaten Verkäufer auf Onlineplattformen eine gewerbliche Tätigkeit, trägt das Finanzamt dafür die objektive Beweislast. In der Praxis bietet es sich an, das Finanzamt um eine detaillierte schriftliche Stellungnahme zu bitten, aus welchen Gründen die Umsatzsteuerpflicht einer Privatperson angenommen wird. Oft wird die Unterstellung der gewerblichen Tätigkeit zurückgezogen, wenn nach der Würdigung des Gesamtfalls zwar gewerbliche, aber vor allem auch private Anzeichen vorliegen.

Gegenargumente zur unterstellten Umsatzsteuerpflicht

Gegen die vom Finanzamt unterstellte Umsatzsteuerpflicht kann mit diesen Argumenten vorgegangen werden:

1. Private Vermögensverwaltung nachweisen

Um das Finanzamt davon zu überzeugen, dass keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, muss nachgewiesen werden, dass es sich bei den Verkäufen um eine private Vermögensverwaltung handelt. Ein Indiz für eine private Vermögensverwaltung kann sein, dass nur private Gebrauchsgegenstände aus dem Privathaushalt versteigert wurden, die nicht zu dem Zweck eingekauft wurden, dies...

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